Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule
Vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. Nr. 19/2015 S. 313), geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 15.12.2016 (Nds. GVBl. Nr. 19/2016 S. 301) und Art. 3 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 47/2020 S. 496) - VORIS 22410 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Ausgleich von Sachkosten für öffentliche Schulen

(1) Für die mit der Einführung der inklusiven Schule an den öffentlichen Schulen, ausgenommen Förderschulen, verbundenen Kosten gewährt das Land den Schulträgern einen finanziellen Ausgleich der sächlichen Kosten (§ 113 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes) nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) 1Der finanzielle Ausgleich wird als jährliche Pauschale gewährt. 2Sie beträgt im Haushaltsjahr 2015 11,7 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2016 20 Millionen Euro. 3Sobald sich bei der Pauschale durch Anwendung des „Preisindexes für den Neubau in konventioneller Bauart für Bürogebäude in Niedersachsen“ eine Kostensteigerung von mehr als 500 000 Euro gegenüber dem Stand im Januar 2016 errechnet, erfolgt eine Anpassung. 4Die Pauschale erhöht sich im nächsten Haushaltsjahr um den nach Satz 3 errechneten Betrag. 5Für die weiteren Haushaltsjahre gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Berechnung nach Satz 3 der zuletzt festgelegte Pauschalbetrag und der bei der letzten Anpassung angewendete Preisindexwert zugrunde zu legen sind.

(3) 1Die Pauschale wird auf die einzelnen Schulträger aufgeteilt nach dem jeweiligen Verhältnis der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I des Schulträgers an seinen öffentlichen Schulen, ausgenommen Förderschulen, zur entsprechenden Gesamtschülerzahl in Niedersachsen. 2Maßgeblich für die Aufteilung im jeweiligen Haushaltsjahr sind die Schülerzahlen der Schulstatistik am Stichtag des Vorjahres.

(4) 1Die Pauschale nach den Absätzen 1 bis 3 wird für das Jahr 2015 unverzüglich und ab dem Jahr 2016 zum 20. Juni eines jeden Jahres gezahlt. 2Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gelten entsprechend.

§ 2
Sachkosten für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 des Niedersächsischen Schulgesetzes

(1) Für die mit der Einführung der inklusiven Schule an Ersatzschulen sowie an Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), ausgenommen Förderschulen, verbundenen Kosten gewährt das Land den Schulträgern einen finanziellen Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) 1Der finanzielle Ausgleich wird als jährliche Pauschale gewährt. 2Die Pauschale berechnet sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I des Schulträgers an seinen im Land Niedersachsen geführten Schulen, ausgenommen Förderschulen. 3Dabei wird der pro Schülerin oder Schüler nach § 1 Abs. 2 und 3 ermittelte schülerbezogene Betrag für das entsprechende Haushaltsjahr zugrunde gelegt. 4Die Pauschale nach Satz 1 wird erstmals im Haushaltsjahr 2017 für die Jahre 2015, 2016 und 2017 gezahlt.

(3) Bei Ersatzschulen sind die Schülerzahlen der Schulstatistik am Stichtag des Vorjahres für die Berechnung im jeweiligen Haushaltsjahr maßgeblich.

(4) 1Schulträgern von Ergänzungsschulen nach den §§ 160 und 161 NSchG wird die Pauschale auf Antrag gewährt. 2Ein Antrag ist zum 1. Oktober eines Jahres für das folgende Haushaltsjahr zu stellen. 3Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ist der Antrag bis zum 1. März 2017 zu stellen.

(5) 1Die Pauschale nach den Absätzen 1 bis 4 wird zum 20. Juni eines jeden Jahres durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung gezahlt. 2Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gelten entsprechend.

§ 3
Weitere Leistungen des Landes

(1) 1Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine jährliche Inklusionspauschale für die ihnen im Zusammenhang mit der inklusiven Schule durch den Einsatz eigenen Personals oder durch die Beauftragung Dritter entstehenden Kosten. 2Die Inklusionspauschale dient nicht der Finanzierung der Erfüllung von Ansprüchen auf Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53 und 54 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs.

(2) 1Die Inklusionspauschale beträgt im Haushaltsjahr 2015 für die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils 2,9 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2016 jeweils 5 Millionen Euro. 2Die Inklusionspauschale wird auf die einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem jeweiligen Anteil der Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner, die am 31. Dezember des Vorvorjahres das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, an der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner dieser Altersgruppe in Niedersachsen aufgeteilt.

(3) Die Landesregierung überprüft die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli. 2018.

(4) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 12. November 2015


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)