Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 22.3.2012 - 33-82100 (SVBl. 5/2012 S.266) - VORIS 22410 -

1. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Je nach Altersstufe, Schulform, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf

- die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken,
- die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder
- die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen

ausgerichtet sein.

Art und Umfang sowie Grundsätze zur Koordinierung von Hausaufgaben im pädagogischen Konzept der Schule gehören zu den Angelegenheiten, über die die Gesamtkonferenz zu beschließen hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b NSchG). Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis mit den Klassenelternschaften ein.

2. Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist. Für die Vorbereitung und Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen. Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Schülerleistungen angemessen und fördert auch auf diese Weise die Motivation der Schülerinnen und Schüler. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden.

3. Durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie eine differenzierte Aufgabenstellung ist der Belastbarkeit und dem Alter der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 NSchG).

4. Bei der Stellung von Hausaufgaben ist die Schülerteilnahme am Nachmittagsunterricht zu berücksichtigen. Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand zur Erstellung von Hausaufgaben außerhalb der Schule sind

- im Primarbereich: 30 Minuten,
- im Sekundarbereich I: 1 Stunde,
- im Sekundarbereich II: 2 Stunden.

An Ganztagsschulen ist den Schülerinnen und Schülern umfassend Gelegenheit zu geben, Hausaufgaben im Rahmen der von der Schule vorgehaltenen Arbeits- und Übungsstunden bereits in der Schule zu erledigen.

5. An Schultagen mit Nachmittagsunterricht sind abweichend von Nr. 4 Hausaufgaben für den folgenden Tag grundsätzlich in geringerem Umfang zu stellen; sie sollen den unter Nr. 4 angegebenen maximalen Zeitaufwand unterschreiten.

6. Es dürfen im Primarbereich keine und im Sekundarbereich I grundsätzlich keine Hausaufgaben vom Freitag zum folgenden Montag und über Ferienzeiten gestellt werden mit Ausnahme der Aufgabe einer Lektüre für z.B. den Deutsch- oder Fremdsprachenunterricht. Für den Sekundarbereich II sollte Vergleichbares gelten.

7. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.


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