Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
RdErl. d. MK v. 26.03.2024 - 42-84011 (SVBl. Nr. 5/2024 S. 243) - VORIS 22410 -
- Bezug:
- a)
- RdErl. „Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen“ v. 16.12.2021 (SVBl. 2022 S. 67) - VORIS 22410 -
- b)
- RdErl. „Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt“ v. 04.12.2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67), geändert durch RdErl. v. 28.05.2023 (SVBl. S. 374) - VORIS 20411 -
- c)
- RdErl. „Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS“ v. 06.06.2019 (SVBl. S. 347) - VORIS 22410 -
- d)
- RdErl. „Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg; Prüfverfahren zur Einstellung“ v. 01.12.2023 (SVBl. S. 669) - VORIS 22410 -
- e)
- RdErl. „Einstellung von Lehrkräften in den Niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemein bildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg“ v. 23.06.2020 (SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -
- f)
- RdErl. „Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung; hier: Sondermaßnahme zur Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms“ v. 16.12.2021 (SVBl. 2022 S. 73) - VORIS 22410 -
- g)
- Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übrigen Ministerien „Arbeitgeber Land Niedersachsen - Dachmarke, Karriereportal und Job-Börse“ v. 01.10.2023 (Nds. MBl. S. 764) - VORIS 20160 -
- h)
- RdErl. d. MF „Verfahrensregelungen bei der Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag“ v. 05.07.2023 (Nds. MBl. S. 575) - VORIS 20442 -
- i)
- Bek. d. MF „Mustervereinbarung über die Versorgungslastenteilung zwischen den staatlichen Dienstherren und den kirchlichen Dienstherren der Evangelischen Kirche in Deutschland“ v. 11.02.2016 (Nds. MBl. S. 682)
- j)
- Bek. d. MF „Versorgungslastenteilung zwischen dem Land Niedersachsen und der Katholischen Kirche in Niedersachsen entsprechend den Regelungen im Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag“ v. 23.06.2017 (Nds. MBl. S. 882)
1. Allgemeines
Dieser Erlass regelt das Verfahren zur Einstellung von Theorie- und Fachpraxislehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen. Bezüglich der Einstellung von Theorielehrkräften im Rahmen des direkten Quereinstiegs sind die Bezugserlasse zu c, d, e und f in der jeweils gültigen Fassung ergänzend zu beachten.
Seitens der berufsbildenden Schulen obliegt die Gesamtverantwortung für die Durchführung eines geordneten rechtmäßigen Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahrens bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter; sie oder er kann sich bei der Durchführung durch das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) beraten lassen. Das Stellenbesetzungs- und Auswahlverfahren sollte ggf. unter aktiver Einbeziehung der Verwaltungskräfte der berufsbildenden Schulen erfolgen.
2. Stellenzuweisungen
Die Einstellungen von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen erfolgen auf Stellen, die das Land Niedersachsen zur Sicherung der qualitativen und quantitativen Unterrichtsversorgung bereitstellt.
Hierzu erhalten die berufsbildenden Schulen im Rahmen eines sog. „Stellenausgleichsverfahrens“ zweimal je Kalenderjahr per Erlass Einstellungsermächtigungen sowie ggf. zusätzlich Sondereinstellungsermächtigungen auf Antrag bei den RLSB. Die berufsbildenden Schulen entscheiden bezüglich dieser Einstellungsermächtigungen eigenverantwortlich über die zur Deckung des fachrichtungs- und fächerspezifischen Bedarfs notwendigen Stellenausschreibungen. Die Entscheidung über die Art der auszuschreibenden Dienstposten oder Arbeitsplätze (Theorie oder Fachpraxis) obliegt der Schule.
Zusätzlich können den berufsbildenden Schulen durch die oberste Schulbehörde zur Deckung von Sonderbedarfen weitere Stellen zur Einstellung von Lehrkräften mit definierten Vorgaben zur Ausschreibung zugewiesen werden.
3. Dienstposten-/ Arbeitsplatzausschreibungen
3.1 Verfahrensgrundsatz
Jeder zu besetzende Dienstposten oder Arbeitsplatz (DP/ ArbPL) ist nach den folgenden Vorgaben auszuschreiben. Wenn keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber für einen ausgeschriebenen DP/ArbPL gefunden werden, ist das Ausschreibungsverfahren abzubrechen, eine neue Ausschreibung vorzunehmen oder die Stelle über das RLSB an die oberste Schulbehörde zur anderweitigen Verwendung zurückzugeben. Stellenumwidmungen sind nicht zulässig.
3.2 Veröffentlichung der Dienstposten- oder Arbeitsplatzausschreibungen
Die Durchführung des Einstellungsverfahrens für alle an öffentlichen berufsbildenden Schulen ausgeschriebenen DP/ ArbPL erfolgt über ein elektronisches Einstellungsverfahren (EIS-Online-BBS). Für die Bewerberinnen und Bewerber bedeutet dies, dass sie sich über das Einstellungs- und Informationsportal EIS-Online-BBS (https://www.eis-online-bbs.niedersachsen.de) über Dienstposten- / Arbeitsplatzausschreibungen informieren können und zwingend online bewerben müssen. Die Kommunikation zwischen den berufsbildenden Schulen und dem RLSB erfolgt über das Schul-Portal Niedersachsen (https://stabil.niedersachsen.de). Über das Portal sind die Dienstposten- / Arbeitsplatzausschreibungen durch die berufsbildenden Schulen vorzunehmen und werden vor Veröffentlichung durch das zuständige RLSB formal geprüft und zur Veröffentlichung im Bewerberportal EIS-Online- BBS freigegeben. Bei Vorliegen objektiver Fehler in der Dienstposten- / Arbeitsplatzausschreibung (z. B. fehlerhafte Terminierungen, nicht mögliche Fächerkombinationen, Ausschreibungen von Dienstposten oder Arbeitsplätzen mit an den berufsbildenden Schulen nicht vorgesehenen Unterrichtsfächern oder Kombination aus beruflicher Fachrichtung und Unterrichtsfach) wird die Ausschreibung zur Korrektur an die Schule zurückgegeben.
Ergänzend können die Ausschreibungen nach Bekanntgabe im Bewerberportal EIS-Online-BBS auch durch die berufsbildenden Schulen an anderer Stelle veröffentlicht werden (z. B. Internetauftritt, Anzeigen in regionalen oder überregionalen Medien).
Eine Veröffentlichung über das Karriereportal oder die Job- Börse des Landes Niedersachsen ist nicht erforderlich (vgl. Bezugserlass zu g).
3.3 Arten der Stellenausschreibungen
In den niedersächsischen Schuldienst an berufsbildenden Schulen können Theorie- und Fachpraxislehrkräfte eingestellt werden; die Ausschreibungen sind entsprechend vorzunehmen.
In begründeten Einzelfällen und nach Genehmigung durch das für die jeweilige berufsbildende Schule zuständige RLSB sowie entsprechender Stellenzuweisung durch die oberste Schulbehörde ist eine Ausschreibung für Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik möglich (s. u. 3.3 d).
Gemäß § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) sind bei der Einstellung Unterrepräsentanzen abzubauen. Das an der jeweiligen Schule unterrepräsentierte Geschlecht im Einstiegsamt wird daher besonders aufgefordert, sich zu bewerben (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 NGG). Hierzu ist für unbefristete Neueinstellungen im Bereich des lehrenden Personals im vorgeschriebenen Fachverfahren „EIS-online BBS“ ein entsprechender Hinweis im Freitextfeld „Bemerkungen“ einzugeben („Um eine Unterrepräsentanz i. S. des NGG abzubauen, sind Bewerbungen von … [Männern/ Frauen] besonders erwünscht.“ oder ggf. „Die Unterrepräsentanz eines Geschlechtes liegt derzeit nicht vor.“).
Ebenso sind schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Nach Nr. 3.1 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien – SchwbRl) vom 04.10.2022 ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen. Nach Nr. 1.2 SchwbRl gilt die Richtlinie auch für gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX), deren Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit erfolgte.
- a)
- Grundsätzlich werden DP/ArbPL für Theorielehrkräfte mit einer beruflichen Fachrichtung und ggf. mit einem allgemeinen Unterrichtsfach oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches an berufsbildenden Schulen (oder Ausbildungsschwerpunkt ausschließlich für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften) ausgeschrieben.
- Eine Ausschreibung für Theorielehrkräfte mit einer beruflichen Fachrichtung ist auch gegeben, wenn in der Ausschreibung kein konkretes Berufsfeld angegeben wird („beliebig“; z. B. berufliche Fachrichtung „beliebig“, Unterrichtsfach „Deutsch“).
-
Sofern Schwerpunktsetzungen in anderen beruflichen Fachrichtungen gewünscht oder gefordert sind, ist das Bemerkungsfeld zu nutzen.
-
Bei einer Ausschreibung mit einer benannten beruflichen Fachrichtung ohne Nennung eines allgemeinen Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik anstelle des Unterrichtsfaches (Unterrichtsfach: „beliebig“) kann das Unterrichtsfach auch durch eine zweite berufliche Fachrichtung ersetzt werden.
-
Auf diese Stellen sind vorrangig Lehrkräfte einzustellen, die nach § 6 i. V. m. § 7 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erlangen, erlangt haben oder die die Befähigung gem. § 43 Abs. 1 oder 2 NLVO besitzen.
-
Kann bei einem DP oder ArbPL das zwingend erforderliche Unterrichtsfach voraussichtlich nicht mit einer Bewerberin oder einem Bewerber mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besetzt werden, kann der DP oder ArbPL auch mit einem Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächern für Bewerberinnen und Bewerber, die die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 6 i. V. m. § 7 NLVO-Bildung erwerben, erworben haben oder die die Befähigung gem. § 43 Abs. 1 und 2 NLVO besitzen, ausgeschrieben werden. In diesem Fall ist statt der Angabe eines konkreten Berufsfeldes oder der Angabe „beliebig“ als berufliche Fachrichtung das Unterrichtsfach auszuschreiben, ggf. ergänzt um ein weiteres Unterrichtsfach (z. B. erstes Unterrichtsfach statt einer beruflichen Fachrichtung „Deutsch“ und weiteres Unterrichtsfach „beliebig“ oder konkrete Angabe eines weiteren Unterrichtsfaches, z. B. „Sport“).
-
Bei Ausschreibungen von DP oder ArbPL, in denen im konkreten Bewerbungsverfahren nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder Gymnasien zur Verfügung stehen, können nachrangig Bewerberinnen und Bewerber ohne eine für eine Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene Lehramtsausbildung (Quereinstieg) unter Maßgabe der Bezugserlasse zu c-f eingestellt werden.
-
Sofern diese Bewerberinnen und Bewerber nicht über eine Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung verfügen und nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden können, kann eine Einstellung zunächst als tarifbeschäftigte Lehrkraft erfolgen. Sofern die Voraussetzungen nach § 8 NLVO-Bildung zum Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung zu einem späteren Zeitpunkt nach der Einstellung vorliegen, kann eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Vorliegen der übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfolgen.
-
Die oberste Schulbehörde kann, sofern dies zur Aufrechterhaltung der quantitativen und qualitativen Unterrichtsversorgung im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen notwendig ist, zeitlich befristet im Rahmen von Sondermaßnahmen weitere Gruppen von Hochschulabsolventinnen und -absolventen als bewerbungsfähig zur Einstellung als Lehrkraft für den Theorieunterricht definieren.
-
Im Falle eines deutlich negativ vom durchschnittlich landesweit erreichbaren Versorgungsgrad abweichenden Wertes im Fach ev. Religion oder kath. Religion sind die berufsbildenden Schulen gehalten, die Fachversorgung in ev. Religion oder kath. Religion auf diesen durchschnittlich landesweit erreichbaren Wert anzuheben. Gelingt dies innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht, wird generell im Rahmen der profilgebenden Hinweise der Eintrag „bevorzugt ev. Religion“ oder „bevorzugt kath. Religion“ gesetzt. Die Abweichung gilt als deutlich, wenn der schulische Wert mehr als fünf Prozentpunkte unter dem durchschnittlich landesweit erreichbaren Versorgungsgrad liegt. Die Feststellung durch das RLSB wird auf der Basis der jüngsten Jahresstatistik getroffen.
-
Bei Ausschreibungen mit der geforderten Lehrbefähigung ev. Religion oder kath. Religion wird von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet, dass sie mindestens 50 Prozent ihrer Lehrtätigkeit in dem Fach ev. Religion oder kath. Religion unterrichten werden.
- b)
-
Für die Erteilung von fachpraktischem Unterricht werden ausschließlich Lehrkräfte eingestellt, die zum Zeitpunkt der Einstellung über die Voraussetzungen zur Erlangung einer Lehr- und Laufbahnbefähigung gemäß § 9 NLVO-Bildung verfügen. Diese Ausschreibungen erfolgen ausschließlich unter Angabe einer beruflichen Fachrichtung. Fachpraxislehrkräfte erteilen keinen Theorieunterricht, können jedoch Theorielehrkräfte unterrichtlich unterstützen.
- c)
-
Die Einstellung von Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrern kann auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einstellung vorliegenden Voraussetzungen zur Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung gemäß § 10 NLVO-Bildung erfolgen.
- d)
-
Die Einstellung von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 NLVO-Bildung sowie einer sonstigen Lehramtsausbildung für den Lehramtstyp 6 ist an den BBS zulässig, die sowohl die Schulform „Berufseinstiegsschule“ (§ 17 NSchG) als auch die Berufsfachschule gem. Anlage 3 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) führen. Sie setzt eine ausdrückliche Genehmigung der Ausschreibung durch das für die den Antrag stellende berufsbildende Schule zuständige RLSB voraus. Ferner ist für die Ausschreibung eine entsprechende Stellenzuweisung durch die oberste Schulbehörde erforderlich. Hierzu legt das zuständige RLSB den positiv bewerteten Antrag dem Team BBS im Dez. Z des RLSB Lüneburg vor. Die Stellenzuweisung erfolgt unter Anrechnung auf die verfügbaren Einstellungsermächtigungen oder unter Zuweisung einer Sondereinstellungsermächtigung an die BBS, sofern dies unter Beachtung der verfügbaren Stellen möglich ist; das zuständige RLSB erhält die Entscheidung der Zuweisung nachrichtlich. Bei einer derartigen Stellenausschreibung sind neben einer sonderpädagogischen Fachrichtung gem. § 5 Abs. 3 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) nur die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Politik sowie Werte und Normen zulässig.
-
Ein unterrichtlicher Einsatz dieser Lehrkräfte ist ausschließlich in der Berufseinstiegsschule gem. § 17 NSchG sowie der Berufsfachschule gem. Anlage 3 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) möglich.
-
Die Begleitung inklusiv zu beschulender Schülerinnen und Schüler durch diese Lehrkräfte ist in allen Schulformen des berufsbildenden Bereichs zulässig.
-
Zur Erzielung einer flächendeckenden Versorgung mit diesen Lehrkräften wird den BBS empfohlen, Kooperationen mit benachbarten BBS zu bilden, um die Lehrkräfte über entsprechend zu vereinbarende (Teil-) Abordnungen an mehr als einer BBS einsetzen zu können.
-
Die Begleitung inklusiv zu beschulender Schülerinnen und Schüler durch diese Lehrkräfte ist in allen Schulformen des berufsbildenden Bereichs zulässig.
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Zur Erzielung einer flächendeckenden Versorgung mit diesen Lehrkräften wird den BBS empfohlen, Kooperationen mit benachbarten BBS zu bilden, um die Lehrkräfte über entsprechend zu vereinbarende (Teil-) Abordnungen an mehr als einer BBS einsetzen zu können.
3.4 Termine und Fristen für die Stellenausschreibungen
Dienstposten- und Arbeitsplatzausschreibungen und -besetzungen können unter Beachtung der nachstehend genannten Fristen zu jeder Zeit erfolgen.
Grundsätzlich gilt, dass Ausschreibungen zwei Wochen vor dem offiziellen Ausschreibungsbeginn durch die jeweiligen berufsbildenden Schulen im Schul-Portal Niedersachsen eingegeben werden müssen. Innerhalb dieser Zweiwochenfrist erfolgt die Prüfung und Freigabe durch das für die Schule zuständige RLSB.
Die Bewerbungsfrist beginnt mit dem offiziellen Ausschreibungsbeginn und endet nach einem Zeitraum von vier Wochen. In der Zeit vom 24.12. bis zum 31.12. sind keine Bewerbungen für die Einstellungen in den Schuldienst an öffentlichen berufsbildenden Schulen im Einstellungs- und Informationsportal EIS-Online-BBS möglich. Die Bewerbungsfrist wird entsprechend verlängert.
4. Bewerbungs- und Auswahlverfahren
4.1 Bewerbung
Die Bewerbung erfolgt ausschließlich über das Online-Verfahren EIS-Online-BBS (s. o. 3.2) mit anschließender Übersendung des Bewerbungsbogens und der Bewerbungsunterlagen durch die Bewerberinnen und Bewerber an die zuständigen Dienststellen.
4.1.1 Auf Ausschreibungen für das laufende Kalenderjahr können sich auch Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bewerben und eingestellt werden, die den Vorbereitungsdienst bis spätestens 31.10. d. J. beendet haben.
4.1.2 Eine Teilnahme von in anderen Ländern verbeamteten Lehrkräften ist möglich, sofern eine Freigabe des Landes für das Versetzungs- und Einstellungsverfahren vorliegt. Eine Teilnahme am Bewerbungs- und Auswahlverfahren für befristet und unbefristet beschäftigte Lehrkräfte anderer Länder ist uneingeschränkt möglich.
4.1.3 Beamtete und unbefristet im niedersächsischen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte können nicht am Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst teilnehmen. Sie sind ggf. auf das Versetzungsverfahren zu verweisen.
4.1.4 Lehrkräfte, die
- a)
- nach einer erfolgreich absolvierten Qualifizierungsmaßnahme für ein anderes Lehramt nach Nummer 3 des Bezugserlasses zu b eine entsprechende Ergänzungsqualifikation erworben haben oder deren Ergänzungsqualifikation nach Nummer 6 des Bezugserlasses zu b festgestellt wurde, wenn sie entsprechend ihrer Ergänzungsqualifikation eingesetzt werden möchten, oder
- oder
- b)
- nicht gemäß dem ihrer Lehrbefähigung zugeordneten Einstiegsamt oder der entsprechenden Entgeltgruppe eingestellt wurden und auf eine diesem Einstiegsamt oder der Entgeltgruppe entsprechende Stelle wechseln möchten,
können sich entsprechend der Terminvorgaben zu den Versetzungsverfahren formlos auf dem Dienstweg bis zum 31.01. oder 31.07. eines jeden Jahres um Übertragung eines ihrer Lehrbefähigung oder ihrer Ergänzungsqualifikation entsprechenden jeweiligen Einstiegsamtes oder einer der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechenden Stelle an einer berufsbildenden Schule bemühen. Eine damit ggf. verbundene Versetzung an eine berufsbildende Schule zu Beginn des darauffolgenden Schuljahres ist auf dem Dienstweg bei dem für die Stammschule zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung zu beantragen.
Dieser Antrag muss Angaben zu den gewünschten örtlichen Einsatzmöglichkeiten beinhalten. Ein Anspruch auf Übertragung des angestrebten Amtes oder auf Versetzung besteht nicht. Grundsätzlich kann einem entsprechenden Versetzungsantrag aus Gründen der Unterrichtskontinuität frühestens drei Jahre nach der Einstellung entsprochen werden.
4.2 Auswahlverfahren
4.2.1 Allgemeines
Das Auswahlverfahren beginnt nach dem im Rahmen der konkreten Ausschreibung festgelegten Bewerbungsschluss. Es dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden, deren Bewerbung über EISOnline- BBS erfolgte und deren Bewerbung in die Stellen-Bewerbungs- Liste (s. u. 4.2.3) aufgenommen wurde.
Liegt der den Dienstposten oder Arbeitsplatz ausschreibenden BBS ein Versetzungsantrag einer beamteten oder unbefristet in Niedersachsen beschäftigten Lehrkraft mit gleichen Qualifikationen wie in der Ausschreibung definiert vor und hat die derzeitige Schulleitung der den Versetzungsantrag stellenden Lehrkraft die Freigabe zur Versetzung erteilt, ist diese Lehrkraft in das Auswahlverfahren einzubeziehen.
4.2.2 Nichteignung
Aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität darf niemand eingestellt werden, dessen Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde. Dies gilt auch für durch die berufsbildenden Schulen sonstige vorgenommene Einstellungen von Personal für befristete oder unbefristete Lehrtätigkeiten.
Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber,
- die die Staatsprüfung oder 2. Staatsprüfung für Lehrämter in Niedersachsen oder einem anderen Land endgültig nicht bestanden haben,
- die einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung für ein Lehramt nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz [NBQFG]) vom 12. Dezember 2012 (Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2012; Nds. GVBl. Nr.32/2012 S.591), zuletzt geändert Art. 19 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. Nr. 6/2018 S. 66) - VORIS 82300 - oder einem entsprechenden Gesetz anderer Länder oder der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22; 2007 Nr. L 271, S. 18; 2008 Nr. L 93, S. 28; 2009 Nr. L 33, S. 49; 2014 Nr. L 305, S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABI. EU Nr. L 354, S. 132; 2015 Nr. L 268, S. 35; 2016 Nr. L 95, S. 20) oder auf der Grundlage einer vergleichbaren Rechtsgrundlage in einem anderen Land nicht erfolgreich beendet haben,
- die bereits einmal aus dem Schuldienst in Niedersachsen oder einem anderen Land nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit entlassen wurden,
- die vor Ende der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte ohne eine Lehramtsausbildung in Niedersachsen oder einer entsprechenden Maßnahme im Schuldienst anderer Länder wegen Nichteignung oder Nichtbewährung entlassen wurden oder
- deren befristeter Vertrag nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung oder Nichtbewährung nicht entfristet wurde oder bei denen die Nichterfüllung einer im Arbeitsvertrag enthaltenen auflösenden Bedingung zur Beendigung eines unbefristeten Vertragsverhältnisses geführt hat.
Eingehende oder vorliegende Bewerbungen um eine Einstellung in den Schuldienst dieser Bewerberinnen und Bewerber werden in den jeweiligen Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.
Ebenfalls wird nicht eingestellt, wer den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVOLehr) vom 13.07.2010 (Nds. GVBl. S. 288; SVBl. S. 325), zuletzt geändert durch VO vom 25.03.2021 (Nds. GVBl. Nr. 13/2021 S. 164; SVBl. 5/2021 S. 239) - VORIS 20411 - nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen kann.
Alle Lehrkräfte, auch die Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für ein Lehramt aus einem anderen Land oder mit einem anderen Hochschulstudium als einem Lehramtsstudium, müssen grundsätzlich über die für die Anforderungen der Schulund Unterrichtspraxis erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. In Ausnahmefällen kann ein Sprachfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Unter den geeigneten und bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern ist unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) die am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber auszuwählen.
4.2.3 Stellen-Bewerbungs-Liste
Grundlage für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist die automatisiert erstellte Stellen-Bewerbungs-Liste, die kurzfristig nach Bewerbungsschluss der ausschreibenden Schule im Einstellungs- und Informationsportal EIS-Online- BBS zum Download zur Verfügung gestellt wird.
Die vorläufige, ungeprüfte Aufnahme der Bewerbung in die Gruppe der „geeigneten Bewerberinnen und Bewerber“ auf der Stellen-Bewerbungs-Liste erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der durch Bewerberinnen und Bewerber gemachten Angaben, sofern die Anforderungen des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes danach erfüllt werden, dass
- die berufliche Fachrichtung und / oder das Unterrichtsfach oder die Unterrichtsfächer vollständig mit der in der Ausschreibung bekannt gegebenen beruflichen Fachrichtung bzw. dem Unterrichtsfach oder den Unterrichtsfächern übereinstimmen und
- der Nachweis über die ggf. zusätzlich als erforderlich festgelegte auswahlrelevante Anforderung geführt werden kann und
- die Bewerbung um den Dienstposten oder Arbeitsplatz fristgerecht über das Portal EIS-Online-BBS erfolgt ist.
Alle anderen über EIS-Online-BBS auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen werden auf der Stellen-Bewerbungs- Liste als „stellenbezogen nicht bewerbungsfähig“ gekennzeichnet.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft bei Vorlage der Stellen-Bewerbungs-Liste die in der Gruppe der „geeigneten Bewerberinnen und Bewerber“ aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber anhand der vorliegenden Unterlagen und stellt die vorläufige Bewerbungsfähigkeit fest. Offensichtlich nicht bewerbungsfähige Bewerberinnen und Bewerber werden aus der Gruppe der „geeigneten Bewerberinnen und Bewerber“ manuell gestrichen; das zuständige RLSB sowie die Auswahlkommission (s. u. 4.2.4) sind hiervon mit der entsprechenden Begründung zu unterrichten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt ferner fest, welche Bewerbungen fristgerecht eingegangen sind. Sind vorliegende, unter Beifügung des Bewerbungsbogens fristgerecht bei der jeweiligen Schule eingegangene Bewerbungen nicht auf der Stellen-Bewerbungs-Liste enthalten, so ist Rücksprache mit dem zuständigen RLSB zu halten.
Die Reihenfolge der Bewerbungen auf der Stellen-Bewerbungs- Liste erfolgt entsprechend dem Grad der Übereinstimmung des Lehramtes, der Lehrbefähigungsfächer (berufliche Fachrichtung, Unterrichtsfach, Ausbildungsschwerpunkte) und der ggf. erforderlichen Zusatzqualifikationen mit den Anforderungen der bekannt gegebenen Stelle. Innerhalb der jeweiligen Gruppen erfolgt bei Theorielehrkräften eine Aufstellung einer Rangfolge nach Bewerbernote. Die Bewerbernote ergibt sich grundsätzlich als im Verhältnis 1:3 gewichtetes Mittel von zwei Noten
[1. Note + (3 x 2. Note)] / 4.
Die 1. Note ist die Abschlussgesamtnote des Studienganges, der zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst geführt hat, die 2. Note ist die Note der Staatsprüfung im Vorbereitungsdienst.
Da bei der Auswahl der einzustellenden Theorielehrkräfte grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen, vorrangig zu berücksichtigen sind, werden die Bewerbungen, für die zum Zeitpunkt des Erstellens der Stellen-Bewerbungs-Liste keine Note der Staatsprüfung vorliegt, innerhalb der Gruppen jeweils am Ende aufgeführt. Sofern die Note der Staatsprüfung bis zum Beginn des Auswahlverfahrens nachgereicht wird, ist die Bewerbung auf der Grundlage der o. g. Berechnung der Bewerbernote in das Verfahren einzubeziehen.
Liegen bei einer ausgeschriebenen Theoriestelle keine Bewerbungen von Bewerberinnen und Bewerbern vor, die überInternetübertraeine nach § 6 oder § 8a NLVO-Bildung abgeschlossene oder als gleichwertig anerkannte Lehramtsausbildung oder eine Ergänzungsqualifikation für das geforderte Lehramt verfügen bzw. dieser Bewerbungsgruppe zuzurechnen sind, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bei dem für die Schule zuständigen RLSB das Zurückziehen der Ausschreibung beantragen. Die Einstellungsermächtigung steht der Schule weiterhin zur Verfügung.
Soweit schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen als Bewerberinnen oder Bewerber in die Stellen-Bewerbungs-Liste aufgenommen sind, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter hierüber umgehend die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie den Schulpersonalrat zu unterrichten (§ 164 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]). Der festgestellte Grad der Behinderung ist der Stellen- Bewerbungs-Liste zu entnehmen. Der Bewerberin oder dem Bewerber ist mit Bestätigung des Eingangs der Bewerbung die zuständige Vertrauensperson mit deren Kontaktdaten zu nennen. Sofern keine Eingangsbestätigung versandt wird, erfolgt der Hinweis spätestens in der Einladung zum Vorstellungsgespräch. Es ist gem. Nr. 3.6 SchwbRl darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit haben, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung zu führen. Gem. Nr. 3.7.1 SchwbRl sollten Bewerberinnen und Bewerber ausdrücklich (z. B. in der Eingangsbestätigung) darauf aufmerksam gemacht werden, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen.
4.2.4 Auswahlkommission
Zur Beratung sowie zur Vereinfachung des Mitwirkungsprozesses wird die Bildung einer Auswahlkommission durch die Schulleiterin oder den Schulleiter dringend empfohlen. Der Auswahlkommission sollten neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter angehören:
- a)
- von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmende Funktionsstelleninhaber oder Lehrkräfte, die die Fachkompetenz der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die ausgeschriebenen Fächer beurteilen können,
- b)
- ein Mitglied des Schulpersonalrats, auch wenn bereits ein nach Buchst. a für die Auswahlkommission ernanntes Mitglied zugleich Mitglied des Schulpersonalrats ist,
- c)
- die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, sofern sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben (§ 178 Abs. 2 SGB IX) und
- d)
- die Gleichstellungsbeauftragte der Schule oder, wenn die Schule zulässigerweise keine Gleichstellungsbeauftragte bestellt hat (§ 19 NGG), die bei dem jeweiligen RLSB für den Schulbereich bestellte Gleichstellungsbeauftragte (§ 20 NGG).
Die Personalauswahlgremien sollen je zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sein (§ 8 Abs. 1 NGG). Auf das Mitwirkungsverbot gem. § 41 NSchG wird hingewiesen.
Die Beratungen der Auswahlkommission sind vertraulich.
4.2.5 Auswahlgespräche
Grundlage einer Auswahlentscheidung bei Vorliegen der geforderten Einstellungsvoraussetzungen wie geforderte Lehrbefähigung, geforderte berufliche Fachrichtungen und / oder Unterrichtsfächer ist ein Auswahlgespräch. Bei der Einladung zu einem Auswahlgespräch ist die Rangfolge der Bewerbungen auf der Stellen-Bewerbungs-Liste zu berücksichtigen. Zu einem Auswahlgespräch können nur Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, für die die Bewerbungsfähigkeit durch die Schule vorgeprüft und vorläufig festgestellt wurde (s. o. 4.2.3) und deren vollständige Bewerbungsunterlagen mindestens bei der Schule vorliegen.
Auf die in 4.2.1 dargestellte Berücksichtigung von Lehrkräften im Wege der Versetzung wird verwiesen.
Soweit eine Auswahlkommission gebildet wurde, schlägt diese der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Sichtung aller vorliegenden Bewerbungen vor, welche Bewerberinnen und Bewerber eine Einladung zu einem Auswahlgespräch erhalten, und führt das Auswahlgespräch unter Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters durch.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt zu den Auswahlgesprächen ein. In den Einladungen ist darauf hinzuweisen, dass Reisekosten nicht erstattet werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NGG sollen bei der Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen in Bereichen (d. h. Besoldungs- oder Entgeltgruppen; vgl. § 3 Abs. 4 NGG), in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, mindestens zur Hälfte Personen dieses Geschlechts, die die in der Ausschreibung angegebenen Mindestvoraussetzungen erfüllen, in die engere Wahl einbezogen und zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden.
Schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber oder ihnen gleichgestellte Menschen sind grundsätzlich einzuladen (Nr. 3.7.1 SchwbRl); eine Einladung ist unter Beteiligung der für die Schule zuständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 178 Abs. 2 SGB IX) lediglich entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 165 Satz 4 SGB IX; Nr. 3.7.1 SchwbRl); eine schlechtere Bewerbernote begründet noch nicht eine Nichteignung.
Die Auswahlgespräche haben das Ziel, einen persönlichen Eindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern zu gewinnen und festzustellen, ob sie aufgrund der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes vorgegebenen Auswahlkriterien und des festgelegten Anforderungsprofils für die Schule geeignet sind. Zur Wahrung der Chancengleichheit legt die Schulleiterin oder der Schulleiter vor den Auswahlgesprächen Ablauf und Themen fest.
Unzulässig sind Fragen nach der Familienplanung (z. B. Bestehen einer Schwangerschaft) und der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit (§ 12 Abs. 2 NGG). Auch zum künftigen Beschäftigungsumfang dürfen im Rahmen des Auswahlgespräches Fragen nicht gestellt werden, da eine Reduzierung der Arbeitszeit aus familiären Gründen gemäß § 62 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) möglich ist. Unzulässig sind ebenso Fragen nach Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit sowie nach der Religionszugehörigkeit, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Verfassungstreue bzw. die zu besetzende Stelle ist konfessionsbezogen ausgeschrieben.
Bei einer im Auslandsschuldienst befindlichen Lehrkraft kann ein Auswahlgespräch auch mittels Internetübertragung durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche erforderliche Gremien (Auswahlkommission, zuständige Interessenvertretungen nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG), dem SGB IX sowie dem NGG) am Auswahlgespräch beteiligt sind. Dieses Gespräch muss aufgrund der technischen Anforderungen nicht zwingend in den Räumen der Schule stattfinden. Vertraulichkeit muss jedoch gewährleistet sein. Derartige Gesprächssituationen sollten auf einen sehr engen Bewerberkreis beschränkt sein, dem eine Anreise zum persönlichen Gespräch nicht zuzumuten ist (z. B. nichteuropäisches Ausland). Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, deren Reiseunfähigkeit ärztlich bestätigt wurde.
Über den Verlauf jedes Gesprächs ist ein Protokoll zu führen.
4.2.6 Auswahlentscheidung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten oder Arbeitsplätze.
Unter den geeigneten und bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern ist unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 9 BeamtStG die am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber auszuwählen; Nr. 3.5 der SchwbRl sowie § 13 NGG sind zu beachten.
Bei der Auswahlentscheidung sind neben dem Nachweis der geforderten Lehrbefähigung weitere Eignungskriterien der Bewerberinnen und Bewerber auch im Hinblick auf die Bedingungen an der Schule, an der der Dienstposten oder Arbeitsplatz zu besetzen ist, zu berücksichtigen.
Die Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für die Erteilung von Unterricht werden durch die Prüfungszeugnisse als Nachweis erbracht. Insofern stellt die Bewerbernote das wesentliche Auswahlkriterium dar.
Zu den auf die Person bezogenen Eignungskriterien gehören neben der bei Theorielehrkräften zu berücksichtigenden Bewerbernote u. a.:
- Übereinstimmung der Lehrbefähigung für das Lehramt und der Lehrbefähigungsfächer (berufliche Fachrichtung bzw. Unterrichtsfach / Unterrichtsfächer bzw. Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen oder entsprechende sonderpädagogische Fachrichtung, ggf. auch erforderliche oder erwünschte Zusatzqualifikationen) mit den bekannt gegebenen Anforderungen der Stelle,
- Unterrichtstätigkeit z. B. im Rahmen von befristeten Verträgen im Sekundarbereich II einer öffentlichen Schule von mindestens einem halben Jahr und die dabei erbrachten Leistungen,
- abgeschlossene zusätzliche Studiengänge sowie
- abgeschlossene von der beruflichen Fachrichtung abweichende andere Berufsausbildungen, mindestens zweijährige berufliche Erfahrungen oder sonstige Tätigkeiten, die für die Tätigkeit als Lehrkraft in der Schule förderlich sind.
Über die Gewichtung der verschiedenen Einstellungskriterien ist nach sorgfältiger Prüfung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes zu entscheiden. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sind bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen, wenn die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen (vgl. Nr. 3.5 SchwbRl).
Die im Gleichstellungsplan zum Abbau von Unterrepräsentanz festgelegten Zielvorgaben in Prozent, bezogen auf den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den jeweiligen Bereichen, müssen bei der Einstellung beachtet werden (§ 16 Abs. 1 NGG). Ist die o. g. Zielvorgabe erreicht und besteht in einem Bereich der Schule gleichwohl noch eine Unterrepräsentanz eines Geschlechts (Frauen- oder Männeranteil in einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe unter 45 Prozent, § 3 Abs. 3 und 4 NGG), gilt § 13 Abs. 5 NGG.
Die Auswahlentscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter holt zu ihrer oder seiner Einstellungsentscheidung die Mitbestimmung des Schulpersonalrates gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 65 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 NPersVG ein und beteiligt die für die Schule zuständige Gleichstellungsbeauftragte (§ 20 ggf. i. V. m. § 19 Abs. 3 NGG) sowie die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, sofern sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
Zur Prüfung einer rechtmäßigen Durchführung des Auswahlverfahrens sind im Bedarfsfall auf Verlangen die Dokumentation der Auswahlentscheidung und die Stellungnahmen der beteiligten Interessenvertretungen an das jeweils zuständige RLSB zu übersenden.
Das RLSB nimmt die endgültige Prüfung der Bewerbungsfähigkeit der von der Schule ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers vor und dokumentiert dies im Portal EIS-Online-BBS.
Hat das zuständige RLSB Bedenken gegen die Auswahlentscheidung, so teilt sie dies der Schule zur Überprüfung der Entscheidung mit.
Von den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern, die in die engere Auswahl gekommen sind, wird eine Rangfolge der ebenfalls geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die Bewerbungsunterlagen der nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber verbleiben bei der Schule und sind in der Regel nach endgültiger Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes zu vernichten.
Soweit die personenbezogenen Daten in die Sachakte „Auswahlverfahren“ aufgenommen werden (Bewerbungsanschreiben, Synopse, Schreiben im Rahmen des Auswahlverfahrens, Auswahlvermerk), unterliegt die Löschung / Vernichtung den Vorschriften der Niedersächsischen Aktenordnung. Im Falle einer Einstellung werden die Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG in die Personalakte überführt; die Speicherdauer richtet sich nach § 94 NBG. Im Falle einer Absage werden die personenbezogenen Daten, die nicht in die Sachakte „Auswahlverfahren“ aufgenommen werden (insbesondere die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis auf das Bewerbungsanschreiben), spätestens sechs Monate nach Zugang einer Mitteilung über die getroffene Entscheidung gelöscht oder vernichtet, soweit nicht eine längere Speicherung zur Vermeidung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Darüber hinaus kann die Bewerberin oder der Bewerber die ausdrückliche Einwilligung erteilen, die Daten zum Zwecke einer erneuten Teilnahme an einem späteren Bewerbungsverfahren zu speichern. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Kann die ausgewählte Lehrkraft nicht für eine Einstellung vorgesehen werden (Absage, nicht vorliegende Bewerbungsfähigkeit, fehlerhafte Auswahl), muss unter Berücksichtigung der oben genannten Rangliste und der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes festgelegten Auswahlkriterien an der Schule erneut entschieden werden.
Die RLSB überprüfen im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Zuständigkeit regelmäßig stichprobenartig die Durchführung der Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidungen der berufsbildenden Schulen.
4.2.7 Bekanntgabe der Auswahlentscheidung
Die Schule setzt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber unverzüglich in geeigneter Form von der Auswahlentscheidung in Kenntnis. Das Dienstposten- oder Arbeitsplatzangebot ist unter dem Vorbehalt der nochmaligen Überprüfung der Bewerbungsfähigkeit auf den ausgeschriebenen Dienstposten oder Arbeitsplatz und der noch ausstehenden oder andauernden interessenvertretungsrechtlichen Beteiligungen zu unterbreiten. Der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber ist ein angemessener Zeitraum zur Entscheidung über die Annahme des angebotenen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes einzuräumen. Eine schriftliche Annahme des angebotenen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes (per Brief, Fax oder E-Mail) ist anzufordern. Das zuständige RLSB übernimmt nach der Mitteilung der Schule über die Annahme des Dienstpostens- oder Arbeitsplatzangebotes durch die ausgewählte Lehrkraft die Dienstposten- oder Arbeitsplatzbesetzung und kennzeichnet die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes im Portal EIS-Online-BBS.
5. Einstellung
Es gibt keine festen Einstellungstermine; Einstellungen im Zeitraum von zwei Wochen vor und bis vier Wochen nach Beginn der Sommerferien sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon ist dann gegeben, wenn Lehrkräfte, die in einem anderen Bundesland unbefristet als Lehrkraft tätig sind, sich mit einer Freigabeerklärung ihres derzeitigen Bundeslandes auf die Ausschreibung beworben haben. Diese Lehrkräfte sind grundsätzlich zum 01.02. oder 01.08 d. J. einzustellen oder zu versetzen; ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im bisherigen Bundesland endet mit Ablauf des 31.01. oder 31.07. d. J. (vgl. Nr. 3 der „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern“; Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001 sowie Nr. 3 der „Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern“ vom 10.05.2001“; Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 02.03.2012).
Liegt bei einer Versetzung ein Dienstherrenwechsel vor, so sind der RdErl. zu h sowie die Bekanntmachungen zu i und j zu beachten; die hieraus erforderlichen Maßnahmen sind in enger Abstimmung zwischen der einstellenden Schule sowie dem zuständigen RLSB, Dez. 4 und FB 1P, umzusetzen.
Nach Annahme eines Dienstposten- oder Arbeitsplatzangebotes kann eine an einer Schule ausgewählte Lehrkraft zu Einstellungsterminen innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr für Einstellungen an einer anderen öffentlichen berufsbildenden Schule in Niedersachsen ausgewählt werden.
6. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.05.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 30.04.2024 außer Kraft.
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