Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 20.12.2011 - 14-03 002 (Nds.MBl. Nr.2/2012 S.72; SVBl. 2/2012 S.115), geändert durch Gem. RdErl. vom 14.3.2013 (Nds.MBl. Nr.12/2013 S.282; SVBl. 5/2013 S.177) - VORIS 20411 -

Bezug:
a) Beschl. d. LReg v. 6.9.2011 (Nds.MBl. S.616) - VORIS 20400 -
b) Beschl. d. LReg v. 9.11.2004 (Nds.MBl. S.783) - VORIS 20480 -

Für die gemäß Nummer 2.3 Buchst. d des Bezugsbeschlusses zu a ausgenommenen Lehrkräfte wird Folgendes bestimmt:

1. Beurteilungsanlass

Eine dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte erfolgt aus den nachstehend aufgeführten besonderen Anlässen:

a) bei Beamtinnen und Beamten auf Probe zwei Monate vor Ablauf der Hälfte der Probezeit unter Beachtung von Nummer 3 Abs. 5 und zwei Monate vor dem Ende der Probezeit zur Feststellung der Bewährung; bei einer Verkürzung der Probezeit um mindestens ein Jahr aufgrund von Anrechnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 NLVO kann auch nur eine Beurteilung zwei Monate vor Ende der Probezeit erstellt werden;
b) bei Tarifbeschäftigten mit Lehramtsausbildung zur Feststellung der Bewährung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Probezeit;
c) bei Tarifbeschäftigten ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung, die an berufsbegleitenden pädagogischen Qualifizierungsmaßnahmen nach näherer Weisung teilnehmen, spätestens zwei Monate vor Ende der Qualifizierungsmaßnahme;
d) bei befristet Tarifbeschäftigten ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung vor der Übernahme in eine unbefristete Tätigkeit;
e) vor der Übertragung einer neuen Aufgabe, soweit hierfür erforderlich oder gefordert;
f) vor einer Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes oder eines höherwertigen Amtes i.S. von § 44 Abs. 5 NSchG;
g) bei einer mit einem Wechsel des Dienstherrn verbundenen Versetzung, sofern die aufnehmende Behörde darum ersucht;
h) bei erheblichen Zweifeln an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

2. Zuständigkeit

Die dienstliche Beurteilung bei den Beurteilungsanlässen nach Nummer 1 Buchst. a bis g erstellt die Leiterin oder der Leiter der Schule an deren oder dessen Schule die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist; es ist zudem ein Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder des Schulleiters einzuholen, an deren oder dessen Schule die Lehrkraft auch eingesetzt ist. Bei dem Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. h ist die NLSchB zuständig.

Abweichend von Absatz 1 ist die NLSchB bei dem Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. f zuständig, soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Übertragung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes oder des höherwertigen Amtes beim MK liegen oder auf die NLSchB übertragen worden sind. Bei dem Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. g kann die NLSchB die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.

3. Beurteilungsinhalt

Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung, der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften. Sie kann darüber hinaus - insbesondere bei den Beurteilungsanlässen nach Nummer 1 Buchst. e und f - auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten. Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum seit dem Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung. Liegt dieses Ende länger als drei Jahre zurück, sind die Leistungen der letzten drei Jahre zu beurteilen.

Die dienstliche Beurteilung stützt sich zum einen auf die Besichtigung von in der Regel je einer Unterrichtsstunde in zwei verschiedenen Fächern und auf eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts. Die Besichtigung kann - sofern die Lehrkraft dort unterrichtet - in verschiedenen Sekundarbereichen oder Schulformen erfolgen. Dabei kann die Beurteilerin oder der Beurteiler zu ihrer oder seiner Unterstützung fachlich besonders geeignete Lehrkräfte (in der Regel Fachberaterinnen, Fachberater, Fachmoderatorinnen oder Fachmoderatoren) hinzuziehen.

Die dienstliche Beurteilung stützt sich zum anderen auf weitere Erkenntnisse, die die Beurteilerin oder der Beurteiler in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit gewonnen hat. Auf Berichte, Niederschriften oder andere Schriftstücke kann Bezug genommen werden, soweit diese der oder dem zu Beurteilenden bekannt sind.

Bei einer Zuständigkeit der NLSchB für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung gemäß Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 reicht in der Regel die Besichtigung gemäß Absatz 2 nur einer Unterrichtsstunde aus. Zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen gemäß Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist zudem ein Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder des Schulleiters einzuholen, an deren oder dessen Schule die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist.

Bei dem Beurteilungsanlass gemäß Nummer 1 Buchst. a stützt sich die Beurteilung vor Ablauf der Hälfte der Probezeit auf die bisher von der Beurteilerin oder dem Beurteiler aus dem Unterricht der Lehrkraft gewonnenen Erkenntnisse und die weiteren Erkenntnisse gemäß Absatz 3.

Bei den Beurteilungsanlässen gemäß Nummer 1 Buchst. e bis g ist auf die für den Anlass der Beurteilung wesentlichen Merkmale der Befähigung und der fachlichen Leistung besonders einzugehen. Um die hierfür erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen, kann eine Besichtigung in Ausübung der angestrebten Funktion vorgenommen werden. Zudem ist eine Eignungsaussage für die angestrebte Aufgabe nach Nummer 8 Abs. 4 BRL zu treffen. Im Fall der erneuten Übertragung eines höherwertigen Amtes mit zeitlicher Begrenzung kann auf die Unterrichtsbesichtigung verzichtet werden, sofern keine weitere Bewerbung vorliegt.

4. Gesamturteil

Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 NLVO zu verwenden. Abweichend von Satz 2 ist bei dem Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. a als Gesamturteil die Bewährung oder die Nichtbewährung auszusprechen; sofern der Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. f bereits in der Probezeit eintritt, ist nach Satz 2 zu verfahren.

5. Besondere Verfahrensregelungen

Bevor die dienstliche Beurteilung fertig gestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Lehrkraft ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Lehrkraft bekanntzugeben und auf ihren Wunsch hin mit ihr zu besprechen. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen und zusammen mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

Die Nummern 8.1 bis 8.3 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst vom 9.11.2004 (siehe Bezugserlass zu b) sind zu beachten.

Die Besichtigung gemäß Nummer 3 Abs. 2 ist mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn eine Besichtigung mehrfach durch mangelnde Mitwirkung der Lehrkraft unmöglich war.

6. Inkrafttreten

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft.

___________
An
die Niedersächsische Landesschulbehörde
das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
die Schulen und Landesbildungszentren


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)