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Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschul-Vergabeverordnung)
Vom 22. Juni 2005 (Nds.GVBl. Nr. 14/2005 S. 213), zuletzt geändert durch Verordnung vom vom 5.7.2018 (Nds.GVBl. Nr. 8/2018 S. 157) - VORIS 22220 -

Aufgrund des § 9 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) vom 29.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.51), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.Februar 2005 (Nds.GVBl. S.73), wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung

  1. in grundständigen Studiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen und
  2. in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) einbezogen sind, sofern es sich um die Zulassung für ein höheres Fachsemester handelt.

§ 2
Frist und Form der Anträge

(1) 1Der Zulassungsantrag und ergänzende Anträge müssen bei der Hochschule innerhalb der nachstehenden Ausschlussfristen eingegangen sein:

  1. für das Sommersemester bis zum 15.Januar,
  2. für das Wintersemester bis zum 15.Juli.

2Die Hochschule bestimmt durch Ordnung die Form, in der der Zulassungsantrag, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen eingehen müssen. 3Wird eine elektronische Form bestimmt, so werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Einreichung in elektronischer Form nicht zumutbar ist, durch die Hochschule unterstützt. 4Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag in Form eines elektronisch ausgefüllten Antragsformulars elektronisch und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, so ist die Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn bei der Hochschule vor Ablauf dieser Frist das elektronisch ausgefüllte Antragsformular elektronisch und spätestens am dritten Tag nach Ablauf dieser Frist die Unterlagen in Papierform eingehen. 5Die Hochschule regelt die Einzelheiten zu den Sätzen 3 und 4 durch Ordnung. 6Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. 7Sie kann Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist bis zu einem Monat einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen sowie die Erklärung nach § 3 abzugeben, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. 8Im Zulassungsantrag darf nur ein Studiengang genannt werden.

(2) 1Falls eine Bewerberin oder ein Bewerber beabsichtigt, einen Studienplatz auf dem Gerichtsweg außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl zu erlangen, muss zuvor ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein:

  1. für das Sommersemester
    a)
    bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 1.März,
    b)
    bei allen anderen Studiengängen bis zum 15.April,
  2. für das Wintersemester
    a)
    bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 20.September,
    b)
    bei allen anderen Studiengängen bis zum 15.Oktober.

2Die Hochschule kann durch Ordnung von Satz 1 abweichende Fristen und die Form, in der der Aufnahmeantrag eingehen muss, bestimmen.

(3) 1Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge an einer Hochschule, so wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden; bei Eingang am gleichen Tag entscheidet das Los. 2Bietet eine Hochschule einen Studiengang an mehreren Studienorten an, so kann für jeden Studienort ein Zulassungsantrag gestellt werden. 3Hochschulen, die am dialogorientierten Serviceverfahren (§ 5 a) teilnehmen, können bestimmen, dass sie abweichend von den Sätzen 1 und 2 über mehrere Zulassungsanträge entscheiden; die Anzahl ist durch Ordnung festzulegen. 4Wird mehr als die festgelegte Anzahl von Anträgen gestellt, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Der Zulassungsantrag kann nur auf eine vor Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist (Absatz 1 Satz 1) erworbene Hochschulzugangsberechtigung gestützt werden. 2Wer mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorlegt, soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. 3Fehlt eine derartige Bezeichnung, so wird die zuletzt erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, deren zusätzliche praktische Ausbildung oder Lehre als Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung erst zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und dem Semesterbeginn endet, nehmen am Zulassungsverfahren teil, wenn sie mit dem Zulassungsantrag eine Bestätigung der Ausbildungsstelle über das Ausbildungsende vorlegen.

§ 3
Besondere Erklärungspflichten

1Die Hochschulen können im Zulassungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangen, welche Studienzeiten Bewerberinnen und Bewerbern an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse sie dort erreicht haben. 2Die Erklärungspflicht gilt nicht in Bezug auf ein Teilzeit-Fernstudium.

§ 4
Quotierung

(1) 1Von der Zulassungszahl eines Studiengangs werden vorab folgende Sonderquoten gebildet:

  1. 5 vom Hundert für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen mit einem anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis, die nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind (Ausländerquote),
  2. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote),
  3. 3 vom Hundert für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote),
  4. bis zu 10 vom Hundert für Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation (Berufsqualifiziertenquote), wobei diese Sonderquote entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in § 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppe an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang zu bilden ist.

2Bei Bedarf ist mindestens ein Studienplatz für die Härtequote auszuweisen; Gleiches gilt für die anderen Sonderquoten jeweils dann, wenn die Zulassungszahl 20 erreicht wird. 3Die Hochschule kann diese Sonderquoten in Ausnahmefällen ändern, ohne deren Gesamthöhe zu überschreiten.

(2) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplätze beträgt 75 bis 90 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Sonderquoten nach Absatz 1 verbleibenden Studienplätze (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 NHZG).

(3) Die verbleibenden Studienplätze werden nach Wartezeit vergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 NHZG).

§ 5
Ablauf des Vergabeverfahrens

(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.

(2) 1Über die Zulassungsanträge eines Studiengangs wird in einem Hauptverfahren und, soweit erforderlich, in Nachrückverfahren entschieden. 2Im ersten Verfahrensschritt des Hauptverfahrens werden die Studienplätze an bevorzugt Zuzulassende und in den weiteren Verfahrensschritten entsprechend den übrigen Quoten vergeben.

(3) 1Wer im Rahmen einer oder mehrerer der nach den §§ 4 und 6 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen ihn betreffenden jeweils für eine jede Quote zu bildenden Ranglisten geführt. 2Bei der Auswahl werden die Ranglisten nach den §§ 4 und 6 in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. bevorzugte Auswahl,
  2. Zweitstudium,
  3. Berufsqualifizierte,
  4. Hochschulauswahlverfahren,
  5. Wartezeit,
  6. außergewöhnliche Härte.

(4) Die Hochschule kann durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(5) 1Bewerberinnen und Bewerber ist ein Bescheid über die Zulassung oder die Ablehnung in Textform (§ 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erteilen. 2Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule eine Frist, innerhalb der sich die oder der Zugelassene einzuschreiben oder zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3Liegt der Hochschule die Einschreibung oder Erklärung nicht fristgerecht vor, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. 5Bescheide nach Satz 1 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn für die Entscheidung weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. 6Abweichend von § 41 Abs. 2 a Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 7Im Zweifel hat die Stiftung den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 6 nachzuweisen. 8Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. 9§ 41 Abs. 2 a Sätze 4 und 5 VwVfG findet keine Anwendung.

(6) 1Die Hochschule kann zunächst abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie ihren Zulassungsantrag für Nachrückverfahren aufrechterhalten. 2Wird die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, so ist die Bewerberin oder der Bewerber vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

(7) 1Die Nachrückverfahren werden anhand der Ranglisten der nach den §§ 4 und 6 zu bildenden Quoten durchgeführt. 2Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Quoten nach § 4 Abs. 1 und nach der Quote für Wartezeit werden der Quote für das Auswahlverfahren hinzugerechnet. 3Verfügbar gebliebene Studienplätze im Rahmen der Quote für das Auswahlverfahren werden der Quote für Wartezeit hinzugerechnet.

§ 5a
Serviceverfahren der Stiftung

(1) 1Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 11 NHZG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Anspruch nehmen. 2Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erlassen und bekannt zu geben. 3Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. 4Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. 5Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, sind anstelle des § 5 Abs. 2, 5 Sätze 1 und 5 bis 9, Abs. 6 und 7 Satz 1 die Bestimmungen der Absätze 2 bis 13 maßgebend.

(2) 1Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. 2Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. 4Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. 5Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

(3) 1Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. 2Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. 3Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. 4Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. 5Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.

(4) 1Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 2 Abs. 1 Satz 8 bleibt unberührt. 2Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann. 3Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt einer Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in § 2 Abs. 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). 4Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. 5Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv” gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. 6Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv” gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv” gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). 7Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). 8Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, so ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 3; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.

(5) 1In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). 2Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. 3Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. 4Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. 5Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(6) 1In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Sätze 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. 2Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. 3Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Sätze 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, so erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. 2Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, so kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). 3Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, so bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.

(8) 1Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, so wird ein Zulassungsbescheid erteilt. 2Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. 3Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, so wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(9) 1Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. 2An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. 3Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 4Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2, 7 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). 5Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, so wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. 6Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, so erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. 7Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. 8Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, so führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 16 durch.

(10) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 6 Abs. 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. 2Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 6 Abs. 1 erforderliche Zulassung ersetzt. 3Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. 4Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben.

(11) 1Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, so wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 2Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend.

(12) 1Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, so führt die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 5 Abs. 7 durch. 2Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Wintersemester 2018/2019 keine Anwendung.

(13) 1Bescheide können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn für die Entscheidung weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. 2Abweichend von § 41 Abs. 2 a Satz 3 VwVfG gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 3Im Zweifel hat die Stiftung den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 6 nachzuweisen. 4Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. 5§ 41 Abs. 2 a Sätze 4 und 5 VwVfG findet keine Anwendung.

§ 6
Bevorzugte Auswahl

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,
  2. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S.1730) geleistet haben,
  3. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S.687) geleistet haben,
  4. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18.Juni 1969 (BGBl. I S.549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
  5. einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) vom 16.Mai 2008 (BGBl. I S.842) oder nach einer in § 15 JFDG genannten Vorgängerregelung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben oder
  6. ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben

(Dienst), werden in dem genannten Studiengang bevorzugt aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule zugelassen worden sind oder wenn an der Hochschule, bei der die Zulassung beantragt ist, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war. 2Der von einem nach § 2 Satz 2 der Vergabeverordnung-Stiftung vom 21.Mai 2008 (Nds.GVBl. S.181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.April 2011 (Nds.GVBl. S.119), Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn dieser gleichwertig ist.

(2) 1Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach der Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 2Ist der Dienst noch nicht beendet, so ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30.April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31.Oktober beendet sein wird.

(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, so entscheidet das Los.

(4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung gegen die Hochschule, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 7
Auswahl im Rahmen der Ausländerquote

(1) 1Die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote werden vergeben an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht den Deutschen gleichgestellt sind. 2Deutschen gleichgestellt sind

  1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. im Inland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen im Inland beschäftigt sind oder waren,
  3. im Inland wohnende andere Familienangehörige im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S.2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 158 S.77), von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen im Inland beschäftigt sind, sowie
  4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine im Inland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

(2) 1Die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote werden in erster Linie aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vergeben. 2Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 der Vergabeverordnung-Stiftung entsprechend. 3Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können zusätzlich berücksichtigt werden. 4Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte Einrichtung nachweist,
  2. auf Vorschlag einer niedersächsischen Hochschule ein Kolleg erfolgreich besucht hat und für einen Studienplatz vorgemerkt ist,
  3. einem Entwicklungsland angehört,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
  5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört oder
  6. der Förderung durch zwischenstaatliche Verträge oder Hochschulvereinbarungen unterfällt.

(3) 1Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden, in dem die Auswahlkriterien des § 11 Abs. 2 und 3 ergänzend zur Anwendung kommen. 2Sie kann durch Ordnung von § 2 Abs. 1 abweichende Fristen festlegen.

§ 8
Auswahl im Rahmen der Härtequote

1Die Studienplätze im Rahmen der Härtequote werden auf Antrag an deutsche Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3Die Hochschule bestimmt die Rangfolge nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte.

§ 9
Auswahl im Rahmen der Zweitstudienquote

(1) 1Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, erhält einen Studienplatz für ein Zweitstudium nach einer durch eine Messzahl bestimmten Rangfolge. 2Die Messzahl wird aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium ermittelt. 3Für die Ermittlung der Messzahl gilt die Anlage 3 der Vergabeverordnung-Stiftung entsprechend.

(2) Die Hochschule kann bestimmen, dass die Studienplätze im Rahmen der Zweitstudienquote nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden, in dem die Auswahlkriterien des § 11 Abs. 2 und 3 ergänzend zur Anwendung kommen.

§ 10
Auswahl im Rahmen der Berufsqualifiziertenquote

1Die Auswahl im Rahmen der Berufsqualifiziertenquote wird aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vorgenommen. 2Die Ermittlung der Durchschnittsnote richtet sich nach der Anlage 2 der Vergabeverordnung-Stiftung. 3§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 11
Auswahl nach dem Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens

(1) Am Auswahlverfahren der Hochschule wird nicht beteiligt, wer unter die Sonderquoten nach den §§ 7, 9 und 10 fällt.

(2) 1Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist zu treffen

  1. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote) oder
  2. nach der Durchschnittsnote in Kombination mit mindestens einem der folgenden Auswahlkriterien:
    a)
    eine Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, oder
    b)
    die besondere Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Studiengang.

2Mindestens 50 vom Hundert der nach Abzug der Sonderquoten verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss der Durchschnittsnote überwiegende Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen (§ 5 Abs. 2 NHZG). 3Für die Ermittlung der Durchschnittsnote im Rahmen der Auswahlentscheidung ist die Anlage 2 der Vergabeverordnung-Stiftung entsprechend anzuwenden.

(3) Die Hochschule stellt die besondere Eignung fest

  1. anhand von Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen,
  2. durch Motivationserhebungen in schriftlicher Form,
  3. in einem Auswahlgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber,
  4. nach dem Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können, oder
  5. aufgrund einer Kombination von Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 (§ 5 Abs. 3 NHZG).

(4) 1Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. 2Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach der Durchschnittsnote oder den kombinierten Auswahlkriterien nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. 3Kommt es für die Vorauswahl auch auf die besondere Eignung an, so gelten Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 entsprechend (§ 5 Abs. 4 NHZG). 4Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach einer Verbindung von Durchschnittsnote und Wartezeit. 5Besteht danach noch Ranggleichheit, so werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die der letzten einbezogenen Rangfolge angehören, zur Teilnahme zugelassen.

(5) 1Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Höhe der Vomhundertsätze, die Entscheidung über die Auswahlkriterien und die mögliche Erhebung von Gebühren für die Feststellung der Eignung nach Absatz 3 Nrn. 3 und 4, regelt die Hochschule durch Ordnung § 5 Abs. 8 und 10 NHZG. 2Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. 3Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang, in dem die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 NHZG erfolgt, mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, denen als Mitglieder Studierende, Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals oder der Hochschullehrergruppe angehören. 4Eine Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen; mindestens eine Person muss der Professorengruppe angehören.

§ 12
Auswahl nach Wartezeit

(1) 1Die Rangfolge wird durch die Zahl der nachgewiesenen, vollen Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, bestimmt. 2Halbjahre sind die Zeit vom 1.April bis zum 30.September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1.Oktober eines Jahres bis zum 31.März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) 1Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.Juli 2007 erworben worden, so wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, erhöht. 2Ist im Fall des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.Januar 2002 erworben worden, so wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. 3Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.

(3) 1Berufsqualifizierende Abschlüsse nach Absatz 2 sind Abschlüsse

  1. in Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.März 2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5.Februar 2009 (BGBl. I S.160), enthalten sind,
  2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
  3. in einer Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung oder
  4. in einer Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

2Der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit müssen spätestens bis zum Semesterbeginn abgeschlossen und innerhalb der Bewerbungsfrist vorläufig sowie zwei Wochen nach Semesterbeginn endgültig nachgewiesen sein. 3Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung erworben worden ist

  1. an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg,
  2. aufgrund einer im Inland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger oder
  3. nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, sofern die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind.

(4) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(5) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

§ 13
Verfahren bei Ranggleichheit

(1) 1Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Hochschulauswahlquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach einer Verbindung von Durchschnittsnote und Wartezeit. 2Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Wartezeitquote Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote.

(2) 1Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl im Rahmen der übrigen Quoten Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 6 Abs. 1 gehört und nachweist, dass der Dienst beendet ist oder spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in § 2 Abs. 2 genannten Frist beendet sein wird. 2Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

§ 14
Auswahlverfahren für künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Studiengänge

1In künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich die Sonderquote nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gebildet; alle weiteren Studienplätze werden, abweichend von den §§ 7 und 9 bis 12, nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung (§ 18 Abs. 5 Satz 1 NHG) vergeben (§ 5 Abs. 7 Sätze 1 und 2 NHZG). 2In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann die Durchschnittsnote zusätzlich berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 7 Satz 3 NHZG).

§ 15
Zulassungsverfahren für höhere Semester

(1) Freie Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,

  1. für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,
  2. die im gleichen Studiengang
    a)
    im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,
    b)
    bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,
    c)
    an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,
    d)
    mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,
    e)
    für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können oder
  3. die sonstige Gründe geltend machen.

(2) 1Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheiden zunächst die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, danach die Durchschnittsnote, zuletzt das Los. 2Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden; dabei können die Auswahlkriterien nach § 11 Abs. 2 und 3 ergänzend berücksichtigt werden. 3Das Nähere regelt eine Ordnung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 NHZG).

(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang an anderen niedersächsischen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.

(4) 1Hat die Stiftung die Zulassung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d NHZG ausgesprochen, so gilt der bei der Stiftung gestellte Zulassungsantrag zugleich als Zulassungsantrag für ein höheres Semester bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule. 2Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

§ 16
Losverfahren

(1) 1Die Hochschule kann das Vergabeverfahren mit Vorlesungsbeginn für abgeschlossen erklären. 2Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. 3Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 4Die Hochschule kann durch Ordnung abweichend von Satz 2 für den Antrag eine bestimmte Form vorgeben und einen von Satz 3 abweichenden Bewerbungszeitraum bestimmen. 5Für Studienplätze des ersten Semesters ist auch antragsberechtigt, wer in dem betreffenden Studiengang bereits an einer anderen Hochschule im Inland im ersten Semester eingeschrieben ist oder war. 6Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 12 Satz 2.

(2) 1Die Hochschule kann die Vergabe der Studienplätze durch Los für beendet erklären, wenn weitere Zulassungen wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheinen. 2Die Erklärung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 17
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift

(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 11.Oktober 2000 (Nds.GVBl. S.267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.August 2002 (Nds.GVBl. S.374), außer Kraft.

(2) Auf die Zulassungsverfahren vor dem Wintersemester 2005/2006 ist die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.

(3) 1Auf die Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 ist die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen in ihrer bisherigen Fassung in den Studiengängen anzuwenden, in denen die Hochschule von der Möglichkeit nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 25.Februar 2005 (Nds.GVBl. S.73) Gebrauch macht. 2Die Ermittlung der Durchschnittsnote und des Zugangsnachweises nach den §§ 11 und 12 richten sich nach der Anlage 2 der ZVS-Vergabeverordnung vom 13.Mai 2005 (Nds.GVBl. S.149). 3Für die Ermittlung der Messzahl nach § 10 gilt die Anlage 3 der ZVS-Vergabeverordnung entsprechend.


Historie:

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschul-Vergabeverordnung)
Verordnung vom 20.7.2006 (Nds.GVBl. Nr. 20/2006 S. 422), geändert durch VO vom
1.7.2011 (Nds.GVBl. Nr. 15/2011 S. 233),
5.5.2012 (Nds.GVBl. Nr. 7/2012 S. 92),
4.7.2012 (Nds.GVBl. Nr. 14/2012 S. 219),
2.1.2013 (Nds.GVBl. Nr. 1/2013 S. 7),
19.6.2014 (Nds.GVBl. Nr.11/2014 S.158),
6.7.2017 (Nds.GVBl. Nr. 12/2017 S. 237) und vom
5.7.2018 (Nds.GVBl. Nr. 8/2018 S. 157) - VORIS 22220 -

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)