Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen
RdErl. d. MW v. 20.8.2020 - 43-30056/3310 (Nds.MBl. Nr.45/2020 S. 1066), geändert durch RdErl. vom 22.6.2021 (Nds. MBl. Nr. 25/2021 S. 1144; ber. Nr. 26/2021 S. 1174) und 14.7.2022 (Nds. MBl. Nr. 30/2022 S. 1065) - VORIS 93150 -

- Im Einvernehmen mit dem MI

Lautsprecher- oder Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag und zu kommunalen Vertretungen sowie aus Anlass von Direktwahlen nach § 2 Abs. 6 NKWG gehören zum Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Artikel 5 GG). Im Hinblick auf dieses Grundrecht und das Parteienprivileg gemäß Artikel 21 Abs. 1 GG verdichtet sich das den zuständigen Behörden zustehende Ermessen für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen und Sondernutzungserlaubnissen in der Wahlkampfschlussphase in der Regel zu einem Anspruch der Wahlvorschlagsträger auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse.

1. Lautsprecherwerbung

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO ist der Betrieb von Lautsprechern auf öffentlichen Straßen verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können.

Aus Anlass der o. g. Wahlen wird für Lautsprecherwerbung auf Straßen in Niedersachsen für diejenigen, die sich mit Wahlvorschlägen an den o. g. Wahlen beteiligen, nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die nachstehende Ausnahme von § 33 StVO genehmigt:

Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO dürfen Lautsprecher zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften innerhalb einer Zeit von zwei Monaten vor dem Wahltag, nicht aber am Wahltag selbst, betrieben werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt mit folgender Maßgabe:

1.1
Der Betrieb von Lautsprechern darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; er muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben.
1.2
An Sonn- und Feiertagen ist Lautsprecherwerbung unzulässig. An den übrigen Tagen darf die Lautsprecherwerbung nur außerhalb der Hauptverkehrszeiten in der Zeit von 09.00 bis 16.00 Uhr und von 18.00 bis 21.00 Uhr durchgeführt werden. In Wohngebieten ist die Wahlwerbung mit Lautsprechern ferner während der Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr unzulässig. Sie soll eine Gesamtzeit von vier Stunden pro Tag nicht überschreiten.
1.3
Im Umkreis von 300 m von Krankenhäusern, Schulen, Pflege- und Altenheimen, ähnlichen Einrichtungen sowie von Kirchen zu Zeiten des Gottesdienstes, ferner in der Nähe von anderen auf öffentlichen Straßen durchgeführten Veranstaltungen (Straßenfeste, Sportveranstaltungen o. Ä.) hat die Wahlwerbung mit Lautsprechern zu unterbleiben.
1.4
Die Lautstärke der Lautsprecherwerbung darf einen Spitzenwert von 85 db (A), gemessen vor dem nächstgelegenen Fenster eines Wohnraumes, nicht überschreiten.
1.5
Weisungen von für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Personen, die dieser Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.
1.6
Die jeweilige Veranstalterin oder der jeweilige Veranstalter hat die Haftung für alle Schäden zu übernehmen, die sich im Straßenverkehr durch die Lautsprecherwerbung für Dritte ergeben.

2. Plakatwerbung

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können.

Durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ZustVO-Verkehr ist den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis übertragen worden, Ausnahmen von diesem Verbot gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zu genehmigen. Dazu werden folgende Hinweise gegeben:

2.1
An Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen ist Plakatwerbung unzulässig.
2.2
Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, unter Brücken und am Innenrand von Kurven grundsätzlich unzulässig.
2.3
Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO darf Plakatwerbung zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden.
2.4
Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
2.5
Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.
2.6
Plakattafeln und -träger sowie Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.
2.7
Bei der Anbringung von Werbeträgern ist der lichte Raum (Verkehrs- zuzüglich Sicherheitsraum) freizuhalten.
2.8
Vor Beginn der Plakatwerbung sind die für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.
2.9
Die Plakatwerbung ist nach dem Wahltag unverzüglich zu entfernen.

3. Straßenrecht

Für die Regelungen des Straßenrechts gilt:

3.1
Das Aufstellen von Plakattafeln (Stellschildern) sowie das Anlehnen oder Aufhängen von Plakaten an Masten, Straßenlaternen oder Bäumen im Straßenraum innerhalb der geschlossenen Ortschaften (im Zusammenhang bebaute Ortsteile) gehört zwar nicht zum Gemeingebrauch (vgl. § 7 FStrG sowie § 14 NStrG - jeweils in der derzeit geltenden Fassung -), muss aber für die Zeit des Wahlkampfes innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag grundsätzlich zugelassen werden.
3.2
Eine Plakatwerbung in der angegebenen Art überhaupt zu untersagen oder örtlich oder zeitlich in einer Weise einzuschränken, die der Ausübung des insoweit besonders bedeutungsvollen Grundrechts der freien Meinungsäußerung entgegensteht, wäre nicht verfassungskonform. Die Einräumung einer Sondernutzung (§ 8 FStrG, § 18 NStrG) oder vertraglicher Nutzungsrechte darf aus diesem Grund nicht von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.
Hinsichtlich der Anbauverbotszone von 20 m an Bundesstraßen gilt, dass aufgrund der vorgenannten Rechtslage die notwendigen Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für eine Ausnahmeregelung vorliegen müssen, wegen des mit der Wahl verbundenen öffentlichen Interesses als gegeben anzusehen sind. Einer erneuten Prüfung auf Vereinbarkeit mit den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bedarf es wegen der bereits erfolgten Prüfung nach § 33 StVO nach Straßenrecht nicht mehr.

4. Abweichende Regelung zur Landtagswahl am 9. 10. 2022

Abweichend von Nummer 1 Abs. 3 Satz 1 und Nummer 2.3 wird die dort genannte Frist verlängert und beginnt am 6.8.2022.

Zur Entlastung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer wird angeregt, das Aufstellen von Plakattafeln sowie das Anlehnen oder Aufhängen von Plakaten an Masten, Straßenlaternen oder Bäumen im Straßenraum innerhalb der geschlossenen Ortschaften abweichend von der in Nummer 3.1 genannten Frist ebenfalls bereits ab dem 6.8.2022 zuzulassen.

5. Sonstiges Recht

Nach anderen Vorschriften (z. B. Baurecht) notwendige Genehmigungen oder Erlaubnisse werden von den Ausnahmegenehmigungen nach Straßenverkehrs- und Straßenrecht unberührt und müssen ggf. zusätzlich eingeholt werden.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

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An die
Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, selbständigen Gemeinden, übrigen Gemeinden - soweit Straßenverkehrsbehörden - Behörden der Straßenbauverwaltung
Nachrichtlich:
An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)