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Schulentwicklungsberaterinnen und Schulentwicklungsberater, Fachberaterinnen und Fachberater für Unterrichtsqualität sowie Beraterinnen und Berater für Evaluation
RdErl. d. MK vom 24.1.2023 - S 3 (SVBl. 4/2023 S. 171) - VORIS 22410 -

1. Ziele, Adressatinnen und Adressaten

Um die öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Studienseminare sowie im Fall der Schulentwicklungsberaterinnen und Schulentwicklungsberater die berufsbildenden Schulen qualifiziert zu beraten und zu unterstützen, werden entsprechend qualifizierte Lehrkräfte als

a)
Schulentwicklungsberaterinnen und Schulentwicklungsberater,
b)
Fachberaterinnen und Fachberater für Unterrichtsqualität sowie
c)
Beraterinnen und Berater für Evaluation eingesetzt.

Diese Personengruppen beraten und unterstützen die öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Studienseminare bedarfsgerecht und adressatenbezogen bei ihrer Qualitätsentwicklung und vermitteln dabei auch innovative Ansätze. Grundlage für ihre Tätigkeit ist das gemeinsame Beratungsverständnis des MK in der jeweils gültigen Fassung.

Die Angebote der o. g. Beraterinnen und Berater beruhen grundsätzlich auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und der Vertraulichkeit. Ihre Angebote richten sich an Leitungen von Schulen und Studienseminaren sowie an schulische Gremien, Steuer- und Projektgruppen.

Schulentwicklungsberaterinnen und -berater beraten öffentliche allgemein bildende Schulen sowie allgemein bildende Studienseminare. Berufsbildende Schulen können bei Bedarf durch Schulentwicklungsberatung im Tandem mit der QM-Prozessberatung unterstützt werden, so dies mit der anfragenden Schule abgestimmt ist.

Die Fachberatung Unterrichtsqualität steht schulformbezogen den öffentlichen allgemein bildenden Schulen sowie den Studienseminaren für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Gymnasien und für Sonderpädagogik zur Verfügung.

Die Beratung für Evaluation steht ebenfalls den öffentlichen allgemein bildenden Schulen sowie den Studienseminaren für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Gymnasien und für Sonderpädagogik zur Verfügung.

2. Aufgabenbereiche

2.1 Allgemeine Aufgaben

2.2. Besondere Aufgaben der Schulentwicklungsberaterinnen und Schulentwicklungsberater (SEB)

Die Schulentwicklungsberatung berät und unterstützt beim Aufbau von Organisationsstrukturen, die ein planmäßiges und zielgerichtetes Bearbeiten von Veränderungsprozessen ermöglichen.

Es ist wesentliche Aufgabe der Schulentwicklungsberatung, bei den folgenden Prozessen zu beraten und zu unterstützen:

2.3 Besondere Aufgaben der Fachberaterinnen und Fachberater für Unterrichtsqualität (FBUQ)

Die Fachberatung Unterrichtsqualität berät und unterstützt in allen Fragen der systematischen Weiterentwicklung von Unterrichtsqualität.

Es ist wesentliche Aufgabe der Fachberatung Unterrichtsqualität, bei den folgenden Prozessen zu beraten und zu unterstützen:

2.4 Besondere Aufgaben der Beraterinnen und Berater für Evaluation (BfE)

Die Evaluationsberatung berät und unterstützt bei Fragen zur internen und externen Evaluation und bietet dazu bedarfsorientiert und zielgerichtet Dienstleistungen für innerschulische Fragestellungen an.

Die wesentlichen Aufgaben der Beraterinnen und Berater für Evaluation sind:

2.5 Übertragung weiterer Aufgaben

Die SEB und FBUQ nehmen ihre Aufgaben in den Dezernaten 2 und 3 der RLSB wahr, die BfE nehmen ihre Aufgaben in der Abteilung 2 des NLQ wahr.

Sofern die unter Nummer 1 a bis c genannten Beraterinnen und Berater aufgrund ihrer Fachexpertise für besondere Aufgaben im MK bzw. in von dort berufenen Kommissionen eingesetzt werden sollen, so sind Art und Umfang der erforderlichen personellen Ressourcen vorab mit dem für das Beratungspersonal zuständigen Fachreferat und Steuerungsreferat abzustimmen. Die RLSB und das NLQ sind im Rahmen dieses Abstimmungsprozesses zu beteiligen.

3. Qualifizierung

Alle Beraterinnen und Berater erhalten eine Erstqualifizierung und regelmäßige Begleitqualifizierungen. Zudem sind sie in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungskompetenz sowie ihrer Fachkompetenz fortzubilden.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.5.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)