Volkstrauertag und Gedenktag für die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
Erl. d. MK v. 30.9.2004 - 21-82104 (SVBL. 11/2004 S.502) - VORIS 22410 -

Bezug: Erl. d. MK v. 16.9.1997 - VORIS 22410 00 00 00 068 (SVBl. 10/1997, S.353)

1. Volkstrauertag

In der Bundesrepublik wird der Volkstrauertag regional in vielen Städten und Gemeinden und außerdem mit einer zentralen Gedenkstunde im Deutschen Bundestag begangen.

Zum gleichen Termin wird mit gleicher Zielsetzung in England der Remembrance Day gefeiert. Weitere Länder haben Gedenktage mit ähnlicher Ausrichtung.

Träger der Gedenkveranstaltungen in Deutschland ist der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.. Er pflegt die Ruhestätten deutscher und ausländischer Opfer aus beiden Weltkriegen. Er führt dort Jugendliche aus allen Ländern Europas in den Sommerferien zusammen und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Friedenserziehung und zur Völkerverständigung. Die Arbeit des Volksbundes steht unter den Leitwörtern „Versöhnung, Verständigung, Freundschaft - über Grenzen hinweg“ und „Arbeit für den Frieden“. Die Kultusministerkonferenz hat deshalb die Schulen gebeten, auch weiterhin an der Arbeit des Volksbundes mitzuwirken.

Der Volkstrauertag ist kein „Heldengedenktag“. Im Mittelpunkt stehen die Kriegsopfer und andere Opfer und Verfolgte von Gewalt und Terror. Den Inhalt des Gedenkens hat der damalige Bundespräsident Herzog am Volkstrauertag des Jahres 1995 im Berliner Dom folgendermaßen zusammengefasst:

„Wir denken heute an die Opfer von Gewalt und Krieg, Kinder, Frauen und Männer aller Völker.
Wir gedenken der Soldaten, die in den Weltkriegen starben, der Menschen, die durch Kriegshandlungen oder danach in Gefangenschaft, als Vertriebene und Flüchtlinge ihr Leben verloren.
Wir gedenken derer, die verfolgt und getötet wurden, weil sie einem anderen Volk angehörten, einer anderen Rasse zugerechnet wurden oder deren Leben wegen einer Krankheit oder Behinderung als lebensunwert bezeichnet wurde.
Wir gedenken derer, die ums Leben kamen, weil sie Widerstand gegen Gewaltherrschaft leisteten, und derer, die den Tod fanden, weil sie an ihrer Überzeugung oder an ihrem Glauben festhielten.
Wir trauern um die Opfer der Kriege und Bürgerkriege unserer Tage, um die Opfer von Terrorismus und politischer Verfolgung, um die Opfer sinnloser Gewalt, die bei uns Schutz suchten.
Wir trauern mit den Müttern und mit allen, die Leid tragen, um die Toten.
Doch unser Leben steht im Zeichen der Hoffnung auf Versöhnung unter den Menschen und Völkern, und unsere Verantwortung gilt dem Frieden unter den Menschen zu Hause und in der Welt.“

2. Gedenktag für die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft am 27.Januar

Der damalige Bundespräsident Herzog hat den 27.Januar zum Gedenktag für die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erklärt.

Der 27.Januar ist der Tag, an dem im Jahre 1945 das Konzentrationslager Auschwitz befreit wurde. In der ganzen Welt ist der Name Auschwitz zum Symbol für die staatlich organisierte Unmenschlichkeit des nationalsozialistischen Regimes, für Terror und den millionenfachen Mord an Juden und anderen Verfolgten geworden. Der Name Auschwitz steht stellvertretend für alle Konzentrationslager und für ein System menschenverachtender Gewaltherrschaft. Dem besonderen Gedenken an die Opfer und Verfolgten dieses Systems ist der 27.Januar gewidmet.

Der Gedenktag 27.Januar soll an eine dreifache Verpflichtung erinnern: Die Opfer und Verfolgten nicht namenlos werden und dem Vergessen anheimfallen zu lassen, den Überlebenden und ihren Angehörigen mit Respekt und Mitgefühl zu begegnen und in der nachwachsenden Generation die Bereitschaft zu wecken, für die Menschenwürde und den Respekt vor Andersdenkenden, für Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit einzutreten.

Ein geeignetes Thema von Unterrichtsveranstaltungen, die sich mit dem Thema des 27.Januar beschäftigen, ist die Beschäftigung mit der Geschichte von Gedenkstätten, die im näheren und weiteren Umfeld der Schule an die Opfer und Verfolgten nationalsozialistischer Gewaltherrschaft erinnern. Kontakte zu bestehenden örtlichen Gedenkstätteninitiativen können hierbei Kenntnisse über die historischen Ereignisse vermitteln und Anregungen zu der Behandlung im Unterricht geben. Sinnvoll ist auch ein Besuch der KZ-Gedenkstätte in Bergen-Belsen.

3. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)