Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 01.11.2025 - 25-81403 (SVBl. 11/2025 S. 644) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. „Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen“ v. 01.12.2012 (SVBl. S. 598) - VORIS 22410 -
b)
Verordnung über berufsbildende Schulen v. 10.06.2009 (Nds. GVBl. S. 243, SVBl. S. 206, 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.05.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 34) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen“ v. 01.08.2022 (Nds. MBl. S. 1127), geändert durch RdErl. v. 27.05.2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 244) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. „Beratung für Berufliche Orientierung an allgemeinbildenden Schulen“ v. 01.03.2025 (SVBl. S. 135) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. „Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit“ v. 01.12.2024 (SVBl. S. 656, 2025 S. 268) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. „Berufliche Orientierung an allgemeinbildenden Schulen“ v. 17.09.2018 (SVBl. S. 556, 710), geändert durch RdErl. v. 01.12.2023 (SVBl. S. 668) - VORIS 22410 -
Inhaltsübersicht
1.
Grundlagen der Beruflichen Orientierung an Schulen in Niedersachsen
1.1
Berufliche Orientierung als Aufgabe der Schulen
1.2
Grundlegende Anforderungen an schulische Konzepte und Prozesse zur Beruflichen Orientierung
1.3
Verantwortliche und Unterstützungsmöglichkeiten
2.
Maßnahmen und Angebote zur Beruflichen Orientierung
2.1
Potenzialanalysen
2.2
Schulisches Betriebspraktikum und praktische Ausbildung
2.3
2.3 Girls‘ Day (Mädchen-Zukunftstag) und Boys‘ Day (Jungen-Zukunftstag)
2.4
Angebote der Koordinierungsstelle Berufsorientierung
2.5
Schülerfirmen
3.
3. Dokumentation des individuellen Prozesses der Beruflichen Orientierung
4.
Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnerinnen und Partnern
4.1
Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken zur Beruflichen Orientierung
4.2
Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und mit Jugendberufsagenturen
4.3
4.3 Zusammenarbeit zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
4.4
Zusammenarbeit mit Betrieben und Einrichtungen
4.5
Zusammenarbeit mit Hochschulen
5.
Betriebspraktikum für Lehrkräfte und Fachkräfte für soziale Arbeit
6.
Schulformspezifische Schwerpunkte
6.1
Hauptschule
6.2
Realschule
6.3
Oberschule
6.4
Gymnasium
6.5
Gesamtschulen
6.6
Förderschulen
6.7
Vollzeitschulische Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen
6.8
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
7.
Schutzbestimmungen
7.1
Beratung und Information zu Arbeitsschutzregelungen
7.2
Die wichtigsten Regelungen aus den Schutzbestimmungen
7.3
7.3 Versicherungsschutz
8.
Übergangsregelungen
9.
Schlussbestimmungen

1. Grundlagen der Beruflichen Orientierung an Schulen in Niedersachsen

1.1 Berufliche Orientierung als Aufgabe der Schulen

Die Berufswahl ist eine bedeutsame Entwicklungsaufgabe im Leben aller jungen Menschen. Im Prozess der Beruflichen Orientierung sollen die Schülerinnen und Schüler ausgehend von ihren Interessen, Kompetenzen und Potenzialen in einem langfristig angelegten Prozess befähigt werden, sich reflektiert, selbstverantwortlich, frei von Klischees und aktiv für ihren weiteren Berufs- und Bildungsweg, vor allem für einen Beruf und damit für eine Ausbildung bzw. ein Studium und ein Berufsfeld zu entscheiden (vgl. Empfehlung zur Beruflichen Orientierung an Schulen der KMK vom 07.12.2017).

Allgemeinbildende Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie die vollzeitschulischen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, die nicht zu einem beruflichen Abschluss führen, haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler bereits frühzeitig und kontinuierlich in ihrem individuellen Prozess der Beruflichen Orientierung zu unterstützen. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung ihrer Schülerinnen und Schüler.

Die Schulen fördern die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufswahlkompetenz, bereiten sie auf die Berufs- und Arbeitswelt vor und helfen ihnen dabei, den Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung oder ein Studium eigenverantwortlich und erfolgreich zu gestalten. Dabei werden ihnen unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Schulform erreichbaren Abschlüsse alle ausbildungs- und studienbezogenen Bildungs- und Berufswege sowie Anschlussperspektiven aufgezeigt.

1.2 Grundlegende Anforderungen an schulische Konzepte und Prozesse zur Beruflichen Orientierung

Basierend auf den folgenden grundlegenden Anforderungen und der jeweils aktuellen Fassung des Musterkonzepts zur Berufs- und Studienorientierung sowie aktueller Handreichungen zur Beruflichen Orientierung des Niedersächsischen Kultusministeriums erstellen alle allgemeinbildenden Schulen der Sekundarbereiche I und II ein fächerübergreifendes schulisches Konzept zur Beruflichen Orientierung und evaluieren und entwickeln dieses kontinuierlich weiter. In den vollzeitschulischen Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen erfolgt die Planung, Organisation, Umsetzung, Evaluation sowie Weiterentwicklung der Beruflichen Orientierung basierend auf dem schulischen Qualitätsmanagement (KAM-BBS).

Die Maßnahmen und Angebote zur Beruflichen Orientierung werden systematisch aufgebaut und berücksichtigen die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Schule. Die Schülerinnen und Schüler werden dadurch in ihrem individuellen Prozess der Beruflichen Orientierung durchgehend im Verlauf der Sekundarbereiche I und II unterstützt, beruflich relevante Stärken und Interessen zu identifizieren und zu reflektieren, Berufsfelder kennenzulernen und zu erkunden, berufliche Praxis zu erproben und zu vertiefen, Bildungsziele und Berufswünsche zu entwickeln, Entscheidungen zu treffen und Übergänge zu gestalten. In das Konzept zur Beruflichen Orientierung ist die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Kompetenzen, Leistungen und Neigungen entsprechende individuelle Schwerpunktbildung einbezogen. Die Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Bildung wird dabei zugrunde gelegt und als Bestandteil einer umfassenden Beruflichen Orientierung verstanden.

Folgende grundlegende Anforderungen an die schulische Begleitung und Unterstützung des Prozesses der Beruflichen Orientierung sind bei der Erstellung und Weiterentwicklung der schulischen Konzepte der allgemeinbildenden Schulen und bei der Planung, Organisation und Umsetzung der Beruflichen Orientierung an den berufsbildenden Schulen zu berücksichtigen:

  • Die Schülerinnen und Schüler werden durch Angebote und Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung frühzeitig und kontinuierlich im Sekundarbereich I und im Sekundarbereich II über mehrere Schuljahre hinweg bis zu einer begründeten Berufswahlentscheidung begleitet und beim Übergang in eine Berufsausbildung oder ein Studium oder bei der Fortsetzung des schulischen Bildungsweges unterstützt.
  • In allen Schulformen der allgemeinbildenden Schulen dokumentieren die Schülerinnen und Schüler kontinuierlich ihren individuellen Prozess der Beruflichen Orientierung in geeigneter, nach Möglichkeit digitaler Form und nutzen die Dokumentation zur Vorbereitung ihrer Berufswahl und ihres Übergangs in eine Ausbildung oder ein Studium. An berufsbildenden Schulen wird die Dokumentation entsprechend den individuellen Bedarfen der Schülerinnen und Schüler der unter 1.1 genannten Bildungsgänge fortgeführt.
  • Die Begleitung des individuellen Prozesses der Beruflichen Orientierung ist ein Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Unter Berücksichtigung der individuellen, sozialen, kulturellen und sprachlichen Heterogenität der Schülerinnen und Schüler sollen zum einen Möglichkeiten geschaffen werden, sich mit den eigenen Kompetenzen und Interessen sowie der eigenen Entwicklung zu beschäftigen. Zum anderen soll Gelegenheit geboten werden, sich mit externen Anforderungen der Arbeitswelt, der Berufe und der Gesellschaft auseinanderzusetzen.
  • Potenzialanalysen (Kompetenzfeststellungsverfahren) dienen der Erkundung von berufsbezogenen Kompetenzen, Interessen und Entwicklungspotenzialen und bilden eine wichtige Grundlage für weitere Angebote und Maßnahmen der Beruflichen Orientierung. Sie sind verbindlich in allen Schulformen der allgemeinbildenden Schulen und nach Bedarf auch an den berufsbildenden Schulen durchzuführen.
  • Praxisbezogenen Angeboten und Maßnahmen kommt eine besondere Bedeutung zu, da diese den Schülerinnen und Schülern die Erkundung eigener Interessen, Kompetenzen und Ziele bei gleichzeitigem Kennenlernen der Berufs- und Arbeitswelt ermöglichen. Die für die jeweilige Schulform vorgesehenen Tage für Maßnahmen und Angebote zur Beruflichen Orientierung werden vollumfänglich umgesetzt.
  • Zur Förderung einer von Geschlechterklischees freien Berufswahl schließt die Unterstützung der Beruflichen Orientierung gendersensible Maßnahmen und Angebote zur gezielten Auseinandersetzung mit den geschlechtstypisch unterschiedlichen Rollenerwartungen in der Berufswelt und bei der Lebensplanung ein.
  • Das Konzept und die schulischen Prozesse zur Beruflichen Orientierung sind fächerübergreifend anzulegen und in das schulische Curriculum einzubinden. Alle Fächer, Lerngebiete, Lernfelder, Unterrichtsmodule und Qualifizierungsbausteine können bei der Durchführung von Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung einbezogen werden. In allen Fächern, Lerngebieten, Lernfeldern, Unterrichtsmodulen und Qualifizierungsbausteinen werden Bezüge zur Berufs- und Arbeitswelt aufgezeigt und den Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten eröffnet, diese unter Berücksichtigung ihrer Interessen, Kompetenzen und Potenziale für ihre individuelle Berufliche Orientierung zu nutzen.
  • Ausgehend von den Erfahrungen, Interessen und Alltagsvorstellungen der Schülerinnen und Schüler werden zentrale Anforderungen der Arbeitswelt an zukünftige Erwerbstätigkeit sowie zukunftsorientierter Berufe im Kontext gesellschaftlicher und digitaler Entwicklungen in der Beruflichen Orientierung aufgegriffen, (z.B. die Fachkräfte in Transformations-/Energiewende-/Klimaschutzberufen).
  • Das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und die Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungs- und Lerneinflüssen insbesondere bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung erfordern eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten.
  • Die Schulen nutzen die regionalen Netzwerke zur Beruflichen Orientierung und zum Übergang Schule – Beruf und wirken entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit in Jugendberufsagenturen darin mit. Die Schulen kooperieren mit der Berufsberatung und/ oder der Reha-Beratung der Bundesagentur für Arbeit und ermöglichen ihren Schülerinnen und Schülern, deren Angebote zur Beruflichen Orientierung und zu individueller Beratung zu nutzen. Vereinbarungen über Art und Umfang der Zusammenarbeit sind Bestandteil des Konzepts oder des Prozesses zur Beruflichen Orientierung.
  • Die Schulen arbeiten mit den Jugendberufsagenturen zusammen, in denen Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendhilfe mit dem Ziel kooperieren, dass niemand am Übergang von Schule in Ausbildung und Beruf verloren geht.
  • Allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen arbeiten im Bereich der Beruflichen Orientierung entsprechend den schulformbezogenen Erfordernissen, den vorhandenen Ressourcen und unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und entsprechend ihres Konzepts oder ihres Prozesses zur Beruflichen Orientierung zusammen oder bilden Kooperationen.
  • Die Schulen arbeiten im Bereich der Beruflichen Orientierung entsprechend den schulformbezogenen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten mit Kommunen und Landkreisen, Betrieben, Hochschulen, Kammern, Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften, Jugendvertretungen, Studienseminaren und anderen geeigneten Einrichtungen zusammen.
  • In der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern werden die Bestimmungen des Datenschutzes bei der Erhebung und Weitergabe der Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten beachtet.
  • Maßnahmen können auch mit Sprachförderangeboten verknüpft werden, um eine umfassende Orientierung der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen und Chancengleichheit zu fördern.

Auf Grundlage der schulformspezifischen Zielsetzungen sind die Maßnahmen und Angebote der Beruflichen Orientierung insgesamt breit und vielfältig anzulegen, so dass den Schülerinnen und Schülern ausgehend von ihren Interessen, Kompetenzen und Potenzialen sowie den in der jeweiligen Schulform erreichbaren Abschlüssen sämtliche ausbildungs- und studienbezogenen Bildungs- und Berufswege sowie Anschlussperspektiven aufgezeigt werden. Dies gilt aufgrund der vielfältigen Anschlussmöglichkeiten in besonderem Maße für Gymnasien und Gymnasialzweige der Kooperativen Gesamtschulen und Oberschulen sowie für Integrierte Gesamtschulen. Für Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, die die Sekundarbereiche I und II führt, und die diese voraussichtlich mit einem Abschluss des Sekundarbereichs I oder mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife verlassen, sind rechtzeitig Informationsveranstaltungen und Beratungsmöglichkeiten zu den jeweiligen Möglichkeiten der Fortsetzung des Bildungsund Berufsweges anzubieten. Entsprechendes gilt auch für Berufliche Gymnasien.

1.3 Verantwortliche und Unterstützungsmöglichkeiten

An den allgemeinbildenden Schulen liegt die Gesamtverantwortung für das Konzept zur Beruflichen Orientierung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Eine durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beauftragte Lehrkraft ist für die Koordinierung der Umsetzung des Konzepts verantwortlich. Die der Schulform entsprechende Fachkonferenz, z. B. Politik- Wirtschaft, Politik oder der Fächer des Fachbereichs Arbeit-Wirtschaft-Technik, soll bei der Entwicklung und Weiterentwicklung des Konzepts einbezogen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Gesamtkonferenz über geplante Weiterentwicklungen und Änderungen des fächerübergreifenden schulischen Konzepts zur Beruflichen Orientierung. Die Schulen werden bei der Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung beraten und unterstützt (zur Beratung und Unterstützung an allgemeinbildenden Schulen durch Beraterinnen und Berater für Berufliche Orientierung siehe Bezugserlass zu d). Grundlage hierfür ist das verbindlich zu erstellende schulische Konzept zur Beruflichen Orientierung. Dieses basiert auf dem vorliegenden Erlass, ist weiterzuentwickeln und soll erstmalig zum 31.01.2027 vorliegen. Die Durchführung der im schulischen Konzept oder in den schulischen Prozessen vorgesehenen Angebote und Maßnahmen auf der Grundlage dieses Erlasses erfolgt spätestens im Schuljahr 2027/2028.

Die oder der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter Beauftragte für Berufliche Orientierung kann koordinierend u. a. folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • Erstellung, Umsetzung, Evaluation und Weiterentwicklung des fächerübergreifenden Konzepts zur Beruflichen Orientierung mit dem Kollegium und unter Einbeziehung der entsprechenden Fachkonferenzen und der Erziehungsberechtigten
  • Austausch und Beratung zum Konzept im Rahmen von Dienstbesprechungen der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
  • Organisation für Maßnahmen und Angebote zur Beruflichen Orientierung
  • Aufbau und Pflege der Kontakte zu außerschulischen Partnerinnen und Partnern, zur Berufsberatung der Arbeitsagentur und zu den Jugendberufsagenturen, zu den berufsbildenden Schulen und abhängig von der Schulform zu den Hochschulen
  • Mitwirkung in regionalen Netzwerken zur Beruflichen Orientierung, z. B. SCHULEWIRTSCHAFT und Berufswahl- SIEGEL
  • • Organisation der Potenzialanalyse
  • Organisation von Fortbildungen zur Beruflichen Orientierung.

An den berufsbildenden Schulen obliegt die Gesamtverantwortung für den schulischen Prozess der Beruflichen Orientierung der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Planung, Organisation, Umsetzung, Evaluation und Weiterentwicklung einer weiterführenden Beruflichen Orientierung für die Schülerinnen und Schüler der vollzeitschulischen Bildungsgänge findet an berufsbildenden Schulen basierend auf dem Kernaufgabenmodell KAM-BBS und dem Schu-Cu-BBS statt. Dafür legen die berufsbildenden Schulen schulspezifische Prozesse und Verantwortlichkeiten entlang den Kernaufgaben fest und beziehen ein Arbeiten in multiprofessionellen Teams ein. Im Sinne der Qualitätssicherung evaluieren berufsbildende Schulen schulische Bildungsprozesse, wie auch Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung, u. a. durch Befragung von Schülerinnen und Schülern (SchüBe). In diesem Rahmen können die schulischen Prozesse zur Beruflichen Orientierung Teil von Zielvereinbarungsgesprächen mit der zuständigen schulfachlichen Dezernentin/ dem zuständigen schulfachlichen Dezernenten des jeweiligen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung und je nach Prüfauftrag auch ggf. Teil von externer Evaluation sein. Darüber hinaus wird in vollzeitschulischen Bildungsgängen die Umsetzung der Beruflichen Orientierung im Rahmen des schulischen Curriculums, unter Einbezug der Arbeit in multiprofessionellen Teams, konkretisiert.

Das Beratungs- und Unterstützungssystem der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung sowie des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) steht den berufsbildenden Schulen dabei zur Verfügung.

Darüber hinaus stehen allen Schulen der Sekundarbereiche I und II die Angebote der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit zur Beruflichen Orientierung und zur individuellen Beratung ihrer Schülerinnen und Schüler zur Verfügung (siehe 4.1).

2. Maßnahmen und Angebote zur Beruflichen Orientierung

Maßnahmen und Angebote zur Beruflichen Orientierung werden an den Schulen im Rahmen des schulgesetzlichen Auftrags als Schulveranstaltungen durchgeführt.

Die Berufliche Orientierung ist als Querschnittsaufgabe in allen Fächern, Lerngebieten, Lernfeldern, Unterrichtsmodulen und Qualifizierungsbausteinen unterrichtlich einzubetten.

An den allgemeinbildenden Schulen werden z. B. individualisierte Potenzialanalysen, schulische Betriebspraktika, Zukunftstage, Angebote der Koordinierungsstelle Berufsorientierung, Besuche an berufsbildenden Schulen durch Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen, Hochschulinformationstage und Bewerbungstrainings an den in der jeweiligen Schulform für Maßnahmen und Angebote zur Beruflichen Orientierung vorgesehenen Tagen durchgeführt (siehe Ziff. 6). Sie werden in einem oder mehreren Unterrichtsfächern vorbereitet, gestaltet und nachbereitet.

Darüber hinaus leisten auch Schülerfirmen wichtige Beiträge zur Beruflichen Orientierung der Schülerinnen und Schüler.

2.1 Potenzialanalysen

Potenzialanalysen (Kompetenzfeststellungsverfahren) dienen der Erkundung von überfachlichen und berufsbezogenen Kompetenzen, Interessen und Entwicklungspotenzialen der Schülerinnen und Schüler. Sie sind als verbindliche Bestandteile der Beruflichen Orientierung mit allen Schülerinnen und Schülern an allen allgemeinbildenden Schulen möglichst frühzeitig im Prozess der Beruflichen Orientierung, jedoch frühestens ab dem 2. Schulhalbjahr des 7. Schuljahrgangs durchzuführen. An Gymnasien und Gesamtschulen mit Sekundarbereich II kann die Potenzialanalyse im Sekundarbereich I und im Sekundarbereich II durchgeführt werden. Berufsbildende Schulen führen abhängig vom individuellen Bedarf ihrer Schülerinnen und Schüler zu Beginn der vollzeitschulischen Bildungsgänge, die nicht zu einem beruflichen Abschluss führen, ebenfalls eine geeignete Potenzialanalyse durch (siehe Ziffer 1.2). Dabei sind vor allem neu zugewanderte und benachteiligte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

Ergänzend können in allen unter 1.1 genannten Schulformen geeignete alternative Möglichkeiten zur Erkundung individueller berufsbezogener Kompetenzen und Interessen, z. B. Check-U der Bundesagentur für Arbeit, genutzt werden.

Die allgemeinbildenden Schulen sollen die Potenzialanalysen eigenständig durchführen. Sie werden bei der Implementierung des Verfahrens zur Potenzialanalyse durch die Beraterinnen und Berater für Berufliche Orientierung der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung unterstützt. Berufsbildende Schulen werden durch die zuständige Fachberatung der Dezernate 4 der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung unterstützt. Für die Teilnahme an der Potenzialanalyse sowie bei Nutzung der Ergebnisse der Potenzialanalyse, z.B. für eine individuelle Beratung durch eine Berufsberaterin oder einen Berufsberater der Agentur für Arbeit, ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Das Land Niedersachsen bietet den Schulen das Verfahren „Kompetenzanalyse Profil AC Niedersachsen“ in modularisierter Form sowie Fortbildungsmöglichkeiten dazu für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeitende an. Zusätzlich bietet das Land Niedersachsen den Schulen das für die gesamte Schullaufbahn geeignete Analysetool „2P: Potenzial & Perspektive“ für Schülerinnen und Schüler mit geringen Deutschkenntnissen sowie Fortbildungsmöglichkeiten zu diesem Verfahren für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeitende an.

Der Einsatz anderer Verfahren ist möglich, wobei die Qualitätsstandards des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) zur Durchführung von Potenzialanalysen beachtet werden sollen.

2.2 Schulisches Betriebspraktikum und praktische Ausbildung

Das schulische Betriebspraktikum gibt Schülerinnen und Schülern sowohl die Gelegenheit, eigene berufliche und persönliche Interessen, Kompetenzen und Ziele kennenzulernen als auch realistische Einblicke in betriebliche Abläufe und Arbeitsumfelder zu erlangen und Anforderungen bestimmter Berufe und Berufsfelder zu erleben.

An allgemeinbildenden Schulen umfasst es als Blockpraktikum in der Regel mindestens 10 Unterrichtstage, die in einem Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung abgeleistet werden. Ergänzend zu mindestens einem Blockpraktikum kann die Schule Praktika mit einer anderen Dauer, zeitlichen Verteilung der Praktikumstage und/oder in wechselnden Einrichtungen und Betrieben vorsehen.

Schulische Betriebspraktika werden gemäß dem schulischen Konzept zur Beruflichen Orientierung oder an berufsbildenden Schulen gemäß der im schulischen Curriculum formulierten Ziele und Kompetenzen gestaltet und durchgeführt sowie vor- und nachbereitet. An berufsbildenden Schulen sind die verpflichtenden Betriebspraktika und praktischen Ausbildungen entsprechend den Vorgaben der BbS-VO und der EB-BbS umzusetzen. Die Schule unterstützt die Betriebspraktika und die praktische Ausbildung in geeigneter Weise in Organisation und Durchführung.

Die Entscheidung über die Eignung des Praktikumsplatzes obliegt der Schule. Sie stellt damit sicher, dass die im schulischen Konzept zur Beruflichen Orientierung oder an den berufsbildenden Schulen im schulischen Curriculum formulierten Ziele erreicht und Kompetenzen erworben werden können. Den individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler ist Rechnung zu tragen.

Praktikumsbetriebe werden so gewählt, dass sie für die Schülerinnen und Schüler vom Wohnsitz oder von der Schule aus zumutbar erreichbar sind und eine schulische Betreuung, ggf. auch in digitaler Form, sichergestellt werden kann. Über den Besuch weiter entfernt liegender Praktikumsbetriebe (auch in anderen Bundesländern oder im Ausland) entscheidet die Schule.

Das schulische Betriebspraktikum kann nach Entscheidung der Schule in allen Schulformen auch als Auslandspraktikum ausgestaltet werden, wenn eine Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkraft, z. B. mithilfe von digitalen Kommunikationsmedien, sichergestellt wird. Die Organisation der Schülerbeförderung sowie eines umfassenden Versicherungsschutzes obliegt in diesen Fällen den Erziehungsberechtigten. Sie tragen die entstehenden Kosten.

Schulische Betriebspraktika können auch im Rahmen von Schüleraustauschfahrten oder im Rahmen von Schulpartnerschaften im europäischen Ausland durchgeführt werden. Die Betreuung erfolgt dann durch die Partnerschule im Ausland. Die Schule ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler vor Beginn des schulischen Betriebspraktikums über die wichtigsten Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in den Betrieben zu informieren. Während des Blockpraktikums suchen die betreuenden Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler am Praktikumsplatz auf und halten zu den Betrieben Kontakt.

In den Schuljahrgängen 8 bis 10 können den Schülerinnen und Schülern Langzeitpraktika mit einem Praxistag pro Woche ermöglicht werden. Sie werden im Klassenverband, bei einer Organisation nach Schuljahrgängen ggf. auch in einer nach Schwerpunkten gebildeten Lerngruppe durchgeführt. Eine intensive Betreuung ist erforderlich.

In begründeten Fällen können Schülerinnen und Schüler zur Durchführung eines Praktikums zur individuellen Förderung vom Unterricht befreit werden. Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung zuständig.

Schülerinnen und Schüler, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans nach § 69 Abs. 3 NSchG oder § 69 Abs. 4 NSchG in einer außerschulischen Einrichtung erfüllen.

2.3 Girls‘ Day (Mädchen-Zukunftstag) und Boys‘ Day (Jungen-Zukunftstag)

Der Girls‘ Day (Mädchen-Zukunftstag) und der Boys‘ Day (Jungen-Zukunftstag) sind ein institutionalisiertes Angebot für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 9 mit dem besonderen Ziel, dass Mädchen und Jungen Berufe kennenlernen, die vor dem Hintergrund tradierter Rollenzuweisungen für das eigene Geschlecht eher selten gewählt werden. Damit stellt er einen besonderen Beitrag zur gendersensiblen beruflichen Orientierung dar. Im Rahmen des bundesweiten Aktionsprogramms wird der Girls‘ Day bzw. der Boys‘ Day jährlich an einem landesweit einheitlich festgelegten Schultag durchgeführt, an dem die Schule teilnehmen sollte.

Mädchen sollen dabei Berufe und Berufsbereiche kennenlernen, in denen der Frauenanteil nach wie vor unter 40 Prozent liegt, z. B. in der IT, im Handwerk, in den Naturwissenschaften oder der Technik. Jungen sollen schwerpunktmäßig Berufe und Berufsbereiche kennenlernen, in denen der Männeranteil unter 40 Prozent liegt, u. a. in der Pflege, in der Erziehung und Sozialen Arbeit oder in Dienstleistungsbereichen. Bei der Ausgestaltung dieses Tages ist zu beachten, dass Veranstaltungen in Schulen, in Betrieben und anderen geeigneten Einrichtungen auf die Zielsetzung des Girls‘ Day (Mädchen-Zukunftstages) bzw. des Boys‘ Day (Jungen-Zukunftstages) ausgerichtet sind. Schülerinnen und Schüler sollten entsprechende, für Mädchen und Jungen getrennte Angebote von Unternehmen und Institutionen wahrnehmen.

Junge Menschen, die sich nicht dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zuordnen, können sich individuell für die Teilnahme an den Angeboten des Zukunftstages für Mädchen oder Jungen entscheiden.

Die jeweiligen Aktivitäten werden in geeigneter Weise durch die Schule vor- und nachbereitet.

2.4 Angebote der Koordinierungsstelle Berufsorientierung

Die beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover angesiedelte Koordinierungsstelle Berufsorientierung (KoBo) stellt in Kooperation mit der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit für alle allgemeinbildenden Schulen landesweit ein breitgefächertes Angebot an qualitätsgeprüften Modulen zur vertieften Beruflichen Orientierung bereit. Neben BONI-Modulen (BONI: Berufliche Orientierung Niedersachsen), die vielfältige praxisnahe Erfahrungen beispielsweise im Rahmen von Erkundungen oder Kurzzeit-Praktika ermöglichen, ist eine Maßnahme für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (BOGE-Modul) mit verschiedenen Modulen anwählbar. Die Schulen planen gemeinsam mit ihrer zuständigen Beratungsfachkraft der örtlichen Agentur für Arbeit, welche Maßnahmen für ihre Lerngruppen im jeweils kommenden Schuljahr in Betracht kommen. Die Beratungsfachkraft meldet dann den jeweiligen Bedarf der KoBo. Entsprechende Informationen und Formulare werden den Schulleitungen jeweils frühzeitig zugestellt und sind im Bildungsportal einsehbar.

2.5 Schülerfirmen

Schülerfirmen können in allen Schulformen der allgemeinbildenden Schulen und in allen Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen sowie in allen Jahrgangsstufen gegründet werden. Es handelt sich bei Schülerfirmen um Schulprojekte von Schülerinnen und Schülern. Schülerfirmen treten möglichst realitätsnah als simulierte Unternehmen unter dem Dach der Schule auf. Schülerfirmen können als dauerhafte Lehr-Lern-Arrangements eingerichtet werden und sind in viele Unterrichtsfächer oder Lerngebiete, Lernfelder, Unterrichtsmodule und Qualifizierungsbausteine integrierbar. Es ist mit der Schülerfirma ein fächerübergreifender Unterricht möglich. Sie vermitteln den Schülerinnen und Schülern grundlegende wirtschaftliche Kenntnisse, fördern deren Kommunikations- und Teamfähigkeit, Entscheidungskompetenz, Eigenverantwortung und die Idee der Selbstständigkeit als Entrepreneur oder Intrapreneur. Sie leisten einen Beitrag zur wirtschaftlichen Mündigkeit der Schülerinnen und Schüler und fördern die Selbst- und Mitbestimmungskompetenz sowie die Fähigkeit zu unternehmerischem Denken und Handeln. Im Rahmen der Beruflichen Orientierung geben Schülerfirmen auf diese Weise gute Einblicke in wirtschaftliche Zusammenhänge und unterstützen die Berufswahl. Als NachhaltigeSchülerfirmen leisten sie zudem einen Beitrag zu den Zielen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).

Um den Praxisbezug zu verstärken und einen gegenseitigen Austausch zu ermöglichen, wird jeder Schülerfirma die Kooperation mit einem Betrieb oder einer Wirtschaftsorganisation empfohlen. Eine Schülerfirma darf aber nicht zu Unternehmen der realen Marktwirtschaft direkt in Konkurrenz stehen. Auf den Bezugserlass zu a wird hingewiesen.

Die Gesamtverantwortung für die Schülerfirmen liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

3. Dokumentation des individuellen Prozesses der Beruflichen Orientierung

In allen Schulformen der allgemeinbildenden Schulen dokumentieren die Schülerinnen und Schüler spätestens ab dem 7. Schuljahrgang kontinuierlich ihren individuellen Prozess der Beruflichen Orientierung in geeigneter, nach Möglichkeit digitaler Form. An berufsbildenden Schulen wird die Dokumentation entsprechend den individuellen Bedarfen der Schülerinnen und Schüler der unter 1.1. genannten Bildungsgänge fortgeführt.

Die Schülerinnen und Schüler werden dabei unterstützt, die Dokumentation zur Vorbereitung ihrer Berufswahl und ihres Übergangs in eine Ausbildung oder ein Studium zu nutzen. Die Dokumentation bietet den Schülerinnen und Schülern eine Grundlage für die Reflexion ihres individuellen Prozesses der Beruflichen Orientierung, für eine zielgerichtete Beratung und Unterstützung bei der Berufswahl und im Übergang Schule - Beruf und für eigene Bewerbungen um Praktikumsplätze, Berufsausbildungs- oder Studienplätze. Sie ist für Erziehungsberechtigte minderjähriger Schülerinnen und Schüler zugänglich. Die Dokumentation kann mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jugendberufsagentur sowie berufsbildende Schulen zur Beratung genutzt werden.

Zur digitalen Dokumentation des Prozesses der Beruflichen Orientierung können die unter 1.1 genannten Schulformen die Nutzung der berufswahlapp bei der Landeskoordination für die berufswahlapp beantragen (für weitere Informationen siehe https://berufswahlapp.bip-nds.de).

4. Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnerinnen und Partnern

4.1 Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken zur Beruflichen Orientierung

Die Schulen arbeiten bei der Umsetzung des schulischen Konzepts zur Beruflichen Orientierung mit schulischen und außerschulischen Partnern zusammen und werden durch diese unterstützt. Bei dieser Zusammenarbeit nutzen die Schulen die in der Region vorhandenen Netzwerkstrukturen, wie z. B. Bildungsregionen, Regionen des Lernens, und Jugendberufsagenturen und wirken entsprechend der „Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit in Jugendberufsagenturen in Niedersachsen (2018)“ darin mit.

Bei den Regionen des Lernens handelt es sich um regionale Bildungsnetzwerke, die Jugendliche beim Übergang von der Schule in den Beruf, vor allem bei der Beruflichen Orientierung und der Ausbildungsplatzsuche, unterstützen. Ein wesentlicher Aufgabenbereich der Regionen des Lernens besteht in der Koordination der Besuche von berufsbildenden Schulen zum Zwecke der Beruflichen Orientierung. Die an den berufsbildenden Schulen angesiedelten Leitstellen „Region des Lernens“ übernehmen dabei eine moderierende und koordinierende Funktion und bilden eine Schnittstelle zur Jugendberufsagentur (siehe Ziffer 4.2).

4.2 Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und mit Jugendberufsagenturen

Schule und Berufsberatung oder Reha-Beratung der Bundesagentur für Arbeit kooperieren im Prozess der Beruflichen Orientierung mit dem Ziel, die Berufswahlkompetenz zu fördern und allen Schülerinnen und Schülern den erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung oder ein Studium zu ermöglichen. Die Schulen ermöglichen ihren Schülerinnen und Schülern, die Angebote der Berufsberatung zur Beruflichen Orientierung und zur individuellen Beratung zu nutzen. Berufsbildende Schulen ermöglichen darüber hinaus auch den Schülerinnen und Schülern berufsqualifizierender Bildungsgänge, die Angebote der Berufsberatung zur individuellen Beratung zu nutzen. Vereinbarungen über Art und Umfang der Zusammenarbeit sind Bestandteil des schulischen Konzepts und der schulischen Prozesse zur Beruflichen Orientierung. Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung der Berufsberatung sind als Schulveranstaltungen durchzuführen.

Darüber hinaus kooperieren die Schulen mit Jugendberufsagenturen, die jungen Menschen eine rechtskreisübergreifende Hilfe am Übergang Schule - Beruf anbieten. Die Angebote der Jugendberufsagenturen werden nach individueller Absprache mit den Schulen in die schulischen Konzepte und Prozesse der Beruflichen Orientierung einbezogen.

Um Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen ein Angebot für eine gezielte Beratung und Unterstützung am Übergang Schule - Beruf machen zu können, sollen die Schulen die hierfür erforderlichen Daten der entsprechend identifizierten Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage von § 31 NSchG an die Berufsberaterin oder den Berufsberater der Arbeitsagentur übermitteln. Das zwischen der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit und dem Niedersächsischen Kultusministerium vereinbarte Verfahren ist verbindlich einzuhalten (siehe Handreichung „Anschlussperspektiven sichern – Nutzung der Möglichkeiten von § 31a SGB III i. V. mit § 31 NSchG im Land Niedersachsen“). Darüber hinaus sind die Agenturen für Arbeit und ggf. die Jobcenter als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das Beratungsgespräch zuständig, das im Rahmen der Anmeldung für die einjährige Berufsfachschule und die Fachoberschule an einer berufsbildenden Schule erforderlich ist. Auf die Bezugs-VO zu b wird hingewiesen.

Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem oder mehreren Förderschwerpunkten können in besonderen Fällen von spezifischen Leistungen profitieren. Hierzu erfolgt zwischen der für die Schule zuständigen Berufsberatung der örtlichen Agentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Team für Berufliche Rehabilitation und Teilhabe („Reha-Team“) eine entsprechende Zusammenarbeit und Abstimmung.

4.3 Zusammenarbeit zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen

Im Rahmen ihres Bildungsauftrags arbeiten allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen im Bereich der Beruflichen Orientierung zusammen. Entsprechend den schulformbezogenen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen sowie der regionalen Gegebenheiten entwickeln die Schulen Netzwerke und Kooperationen.

Die Zusammenarbeit erfolgt beispielsweise durch Erkundung von verschiedenen Berufsfeldern, durch Einbindung der berufsbildenden Schulen bei der Information der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten über die Möglichkeiten einer Berufsausbildung oder der Fortsetzung der schulischen Laufbahn im Sekundarbereich II der berufsbildenden Schulen, Hospitationen einzelner Schülerinnen und Schüler im Unterricht der (primär berufsqualifizierenden) Bildungsgänge, gemeinsame berufspraktische Projekte nach Möglichkeit unter Beteiligung von Betrieben oder Hochschulen, Unterricht an berufsbildenden Schulen im Rahmen des Unterrichtsverbundes oder Peer-to-Peer-Projekte.

Gemeinsame Dienstbesprechungen von Lehrkräften in „Berufswegekonferenzen“ für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Vor- und Nachbereitung von berufsorientierenden Maßnahmen an den berufsbildenden Schulen unterstützen dies.

Die Durchführung von Potenzialanalysen für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen gehört nicht zum Angebotsspektrum der berufsbildenden Schulen.

Die entsprechenden Regelungen in den Erlassen zur Kooperation und Zusammenarbeit der allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen sind zu beachten. Die Zusammenarbeit zwischen allgemeinbildender und berufsbildender Schule erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger sowie der Träger der Schülerbeförderung der beteiligten Schulen.

4.4 Zusammenarbeit mit Betrieben und Einrichtungen

Die Schulen arbeiten mit Betrieben und Einrichtungen zusammen, die den Schülerinnen und Schülern Erfahrungen in der Berufs- und Arbeitswelt ermöglichen. Angebote von regionalen Betrieben und Einrichtungen zur Beruflichen Orientierung können Bestandteil des schulischen Konzepts zur Beruflichen Orientierung sein. Hierzu vereinbaren die Schulen mit den kooperierenden Betrieben und Einrichtungen Grundsätze der Zusammenarbeit (unter Beachtung des Bezugserlasses zu a).

Die Schule stimmt die Ziele, Inhalte und Organisation der Angebote und Maßnahmen sowie bei schulischen Betriebspraktika und anderen Praxistagen auch den Einsatz der Schülerinnen und Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der Schule mit den kooperierenden Betrieben und Einrichtungen ab.

4.5 Zusammenarbeit mit Hochschulen

Die Zusammenarbeit mit Hochschulen kann vielfältig gestaltet werden. Die Angebote umfassen zum einen Veranstaltungen in den Hochschulen selbst, z. B. Hochschulinformationstage, sowie Angebote zum Frühstudium. Zum anderen bieten die Hochschulen auch Maßnahmen außerhalb der Hochschulen an. Dazu zählen z. B. Messeveranstaltungen und Informationen der Studienberatungsstellen u. a. mit Studierenden in Schulen. Die Studienberatungsstellen und die „Koordinierungsstelle für Studieninformation und Beratung in Niedersachsen“, die hochschulübergreifend Informationen zum Studium in Niedersachsen anbietet, sind von besonderer Bedeutung für Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung, insbesondere zur Studienorientierung.

5. Betriebspraktikum für Lehrkräfte und Fachkräfte für soziale Arbeit

Das Praktikum für Lehrkräfte und Fachkräfte für soziale Arbeit ermöglicht diesen Einblicke in die sich stetig wandelnde Berufs-, Arbeits- und Wirtschaftswelt und dient der Vor- und Nachbereitung der von der Schule beschlossenen Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung. Fortbildungsangebote von Wirtschaftsverbänden und Kammern können als Betriebspraktikum für Lehrkräfte wahrgenommen werden, sofern sie dieser Zielsetzung dienen.

Über die Teilnahme an einem Betriebspraktikum für Lehrkräfte und Fachkräfte für soziale Arbeit entscheidet die Schule im Rahmen ihres Fortbildungskonzepts. Hierzu vereinbart die Schule mit den kooperierenden Betrieben und Einrichtungen Zielsetzungen, Inhalte und die Organisationsform des Betriebspraktikums.

Die am Betriebspraktikum teilnehmende Lehrkraft oder Fachkraft für soziale Arbeit wertet die Erfahrungen und Informationen aus dem Praktikum aus und stellt die Ergebnisse der Schule und dem Betrieb zur Verfügung.

Das Betriebspraktikum für Lehrkräfte und Fachkräfte für soziale Arbeit ist auf zehn Arbeitstage begrenzt und wird grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt. Es kann auch in Schuljahresabschnitten stattfinden, in denen die teilnehmende Lehrkraft nur in geringem Umfang im Unterricht eingesetzt ist (z. B. bei Unterrichtsausfall aufgrund von Schulfahrten, Projektwochen und schulischen Betriebspraktika oder nach Abschluss von Prüfungen sowie nach Schulentlassungen). In Absprache mit dem Betrieb und auf Antrag der Lehrkraft oder Fachkraft für soziale Arbeit wird es in Block- oder Teilzeitform durchgeführt. Bei Fachkräften für soziale Arbeit ist auf die besonderen Arbeitszeitregelungen zu achten.

6. Schulformspezifische Schwerpunkte

6.1 Hauptschule

Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung werden an der Hauptschule spätestens ab dem Schuljahrgang 7 an mindestens insgesamt 60 Tagen durchgeführt. Die Schwerpunktsetzung erfolgt in den 9. und 10. Schuljahrgängen. Schulische Betriebspraktika finden in der Regel ab Schuljahrgang 8 statt.

6.2 Realschule

Spätestens ab dem 7. Schuljahrgang werden Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung angeboten, ab dem 9. Schuljahrgang entsprechend der Schwerpunktbildung.

Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung werden an mindestens insgesamt 30 Tagen vorrangig in den Schuljahrgängen 8 bis 10 durchgeführt. Im 8. Schuljahrgang dienen sie u. a. der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Profilwahl für den 9. und 10. Schuljahrgang. Schulische Betriebspraktika finden in der Regel ab Schuljahrgang 8 statt.

6.3 Oberschule

Spätestens ab dem 7. Schuljahrgang werden Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung angeboten; ab dem 9. Schuljahrgang entsprechend der Schwerpunktbildung.

Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung und Berufsbildung werden für Schülerinnen und Schüler des Gymnasialzweigs an mindestens 25 Tagen und je nach Schwerpunktbildung für Schülerinnen und Schüler, die ein Profilangebot wählen, an mindestens insgesamt 30 Tagen, für Schülerinnen und Schüler, die den berufspraktischen Schwerpunkt wählen, an mindestens insgesamt 60 Tagen durchgeführt. Schulische Betriebspraktika finden in der Regel ab Schuljahrgang 8 statt.

Für den Gymnasialzweig der Oberschule gelten im Übrigen die Regelungen für das Gymnasium.

6.4 Gymnasium

Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind fester Bestandteil des gymnasialen Bildungsganges. Sie werden spätestens ab dem 7. Jahrgang an mindestens 35 Tagen durchgeführt. Schulische Betriebspraktika finden sowohl im Sekundarbereich I in der Regel im Schuljahrgang 9 als auch im Sekundarbereich II in der Regel im Schuljahrgang 11 statt.

6.5 Gesamtschulen

Kooperative Gesamtschule

Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen. Die Schule entwickelt ein alle Schulzweige erfassendes Gesamtkonzept, das auch schulzweigübergreifend angelegt sein kann.

Wird der Gymnasialzweig nur im Sekundarbereich I geführt, sind in diesem Zweig für Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung mindestens 25 Tage, in Gymnasialzweigen mit Sekundarbereich II mindestens 35 Tage spätestens ab dem 7. Schuljahrgang vorgesehen.

Integrierte Gesamtschule

Für Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind mindestens 25 Tage, in Schulen mit Sekundarbereich II mindestens 35 Tage spätestens ab dem 7. Schuljahrgang vorgesehen.

Schulische Betriebspraktika finden sowohl im Sekundarbereich I in der Regel im Schuljahrgang 9 als auch im Sekundarbereich II in der Regel im Schuljahrgang 11 statt. Es besteht auch die Möglichkeit, ein weiteres Betriebspraktikum bereits in Schuljahrgang 8 durchzuführen. Die inhaltlichen Schwerpunkte dieser Praktika sind voneinander zu unterscheiden und bauen aufeinander auf.

6.6 Förderschulen

Die Förderschulen führen Maßnahmen der Beruflichen Orientierung entsprechend den Fördermöglichkeiten und dem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ihrer Schülerinnen und Schüler durch. Dabei werden die Vorgaben für die Schulformen berücksichtigt, nach deren Kerncurricula unterrichtet wird (entsprechend den Nummern 6.1 und 6.2).

Die Förderschulen gestalten die Konzepte zur Beruflichen Orientierung mit einem großen Spielraum für individuelle Anpassungen. Ein mit Kooperationspartnerinnen und -partnern gemeinsam entwickeltes Konzept zur Beruflichen Orientierung, das die Bedürfnisse und Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler einbezieht, sorgt für authentische und vielfältige Anwendungssituationen im Berufsalltag. Ziel ist es, zusammen mit den Schülerinnen und Schülern Vorstellungen über das Arbeits- und Berufsleben und eigene Tätigkeits- und Berufswünsche zu entwickeln, die in Zusammenarbeit mit den Reha- Beratungen der Bundesagentur für Arbeit in unterschiedlichen Maßnahmen umgesetzt werden.

An Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt eine individualisierte Berufliche Orientierung gemäß den Vorgaben des jeweiligen Kerncurriculums für diesen Förderschwerpunkt.

Auf den möglichen Anspruch einer Reha-Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit wird verwiesen (s. Ziff. 4.2).

6.7 Vollzeitschulische Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen

Die vollzeitschulischen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, die nicht zu einem beruflichen Abschluss führen, ermöglichen ihren Schülerinnen und Schülern eine weiterführende Berufliche Orientierung entsprechend deren individuellem Bedarf und der Ausrichtung des Bildungsgangs. Dafür bieten sie allen Schülerinnen und Schülern zu Beginn des jeweiligen Bildungsgangs eine individuelle Bedarfsanalyse an, um den jeweiligen Stand im persönlichen Berufsfindungsprozess sowie den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf zu ermitteln.

Bei der Bedarfsanalyse sind nach Möglichkeit die Ergebnisse der Potenzialanalysen und die Dokumentation der Beruflichen Orientierung aus der zuvor besuchten Schule zu berücksichtigen. Für die Durchführung der Bedarfsanalyse nutzen die berufsbildenden Schulen eine geeignete Methode, z. B. in Anlehnung an die Handreichung „Berufliche Orientierung an berufsbildenden Schulen“.

Um den heterogenen Bedarfen gerecht zu werden, sollen die Angebote der weiterführenden Beruflichen Orientierung flexibel und modular aufgebaut sein und sich an den Mindeststandards der Handreichung „Berufliche Orientierung an berufsbildenden Schulen“ orientieren.

6.8 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden in allen Schulformen nach 1.1 durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen in ihrem individuellen Prozess der Beruflichen Orientierung unterstützt.

Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemeinbildenden Schulen erfolgt die Berufliche Orientierung grundsätzlich nach den Vorgaben der besuchten Schulform nach den Nummern 6.1 bis 6.5.

Davon abweichend erfolgt die Berufliche Orientierung für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, die eine Realschule, ein Gymnasium oder einen entsprechenden Schulzweig besuchen, entsprechend den Vorgaben nach Nr. 6.1.

Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt eine individualisierte Berufliche Orientierung gemäß den Vorgaben der Kerncurricula für diesen Förderschwerpunkt.

Die Regelungen nach Nr. 6.6 finden insbesondere hinsichtlich der möglichen Spielräume für individuelle Anpassungen sowie hinsichtlich der authentischen und vielfältigen Anwendungssituationen im Berufsalltag Anwendung, sofern dies erforderlich ist, um den Fördermöglichkeiten und dem bei den Schülerinnen und Schülern festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprechen zu können.

Auf den möglichen Anspruch einer Reha-Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit wird verwiesen (s. Ziff. 4.2).

7. Schutzbestimmungen

7.1 Beratung und Information zu Arbeitsschutzregelungen

Informationen und Beratung zu den Themen des Arbeitsschutzes können bei Bedarf in Einzelfällen bei den örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern erbeten werden. Zur Information der mit den Schulen kooperierenden Betriebe steht ein von der Staatlichen Gewerbeaufsicht erstelltes Infoblatt zur Verfügung; s. GUV-Informationen - GUVSI 8034

7.2 Die wichtigsten Regelungen aus den Schutzbestimmungen

Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu beachten.

So ist besonders auf Folgendes hinzuweisen:

1. Die verschiedenen Schutzvorschriften des JArbSchG richten sich nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1), Jugendliche oder Jugendlicher im Sinne des JArb- SchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2). Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG (§ 2 Abs. 3).

Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und ältere, die ihre Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben, dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG).

Die Arbeitszeit für die anderen älteren Schülerinnen und Schüler darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

2. Die Vorschriften der §§ 9 - 46 JArbSchG sind anzuwenden. Dabei kommen die Vorschriften über Urlaub (§ 19) und Ausnahmen in besonderen Fällen (§ 21) sowie über die gesundheitliche Betreuung (§§ 33 - 46) aufgrund des Status als Schülerinnen und Schüler („Schülerstatus“) nicht in Betracht.

  • Die Durchführung einer Maßnahme zur Beruflichen Orientierung ohne die im Betrieb erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist nicht zulässig.
  • • Die besonderen Beschäftigungseinschränkungen und -verbote bei der Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 JArbSchG sind zu beachten. Ausnahmen von diesen Beschäftigungsverboten sind für Maßnahmen einer Beruflichen Orientierung nicht vorgesehen. So dürfen bei der Durchführung einer Beruflichen Orientierung in Einrichtungen der Alten-, Kranken- und Behindertenpflege sowie in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung Schülerinnen und Schüler keine Tätigkeiten ausführen, bei denen ein Kontakt mit Mikroorganismen möglich ist, die eine schwerwiegende Krankheit beim Menschen hervorrufen können (biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2). Der Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -geweben (Tätigkeiten der Schutzstufe 2) ist zu vermeiden.

Für schwangere oder stillende Schülerinnen sind die Beschäftigungseinschränkungen und -verbote entsprechend den Regeln des Mutterschutzgesetzes während der Tätigkeit im Betrieb zu beachten.

Vor Beginn der Maßnahme zur Beruflichen Orientierung in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager oder ähnliche Einrichtungen) ist entsprechend § 35 IfSG eine Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch die Praktikumseinrichtung erforderlich. Teilnehmende an Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung müssen die gesundheitlichen Anforderungen des § 34 IfSG erfüllen. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Tätigkeit i. S. d. § 42 IfSG (Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln sowie Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen) oder in Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 33 IfSG (Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden) aufnehmen wollen, gelten hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen besondere Vorschriften. Einzelheiten hierzu sind dem IfSG und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie den in mehreren Sprachen vorliegenden Merkblättern zu entnehmen. Ggf. erforderliche bescheinigungspflichtige Belehrungen durch das Gesundheitsamt sind gebührenfrei.

Bei Praktika in sozialpädagogischen und pflegerischen Einrichtungen ist es üblich, dass ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 BZR vorgelegt werden muss, um die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen.

7.3 Versicherungsschutz

Die Schülerinnen und Schüler unterliegen für die Dauer der Durchführung der Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung wie beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfallversicherung. Hiervon ausgenommen sind Praktika zur individuellen Förderung, denen eine Befreiung vom Unterricht im Einzelfall zugrunde liegt (siehe unter 2.2). Weiteres Informations- und Anleitungsmaterial kann bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) bezogen werden. Außerdem besteht Haftpflichtdeckungsschutz durch den Kommunalen Schadenausgleich (KSA) für Schülerinnen und Schüler aus Schulen von kommunalen Schulträgern, sofern diese Mitglieder im KSA sind.

8. Übergangsregelungen

Es gelten folgende Übergangsregelungen für die Schuljahre 2025/26 und 2026/27:

1. Das auf dem vorliegenden Erlass basierende schulische Konzept zur Beruflichen Orientierung der allgemeinbildenden Schulen soll erstmalig zum 31.01.2027 über die/den jeweils zuständige/n BO-Berater/in der RLSB zur Qualitätssicherung vorliegen.

2. An den berufsbildenden Schulen ist die Berufliche Orientierung bis zum Schuljahr 2027/28 im KAM-BBS zu verankern.

3. Die Durchführung der im schulischen Konzept der allgemeinbildenden Schulen oder in den schulischen Prozessen der berufsbildenden Schulen vorgesehenen Angebote und Maßnahmen auf der Grundlage dieses Erlasses erfolgt spätestens im Schuljahr 2027/28.

9. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.11.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass zu f tritt mit Ablauf des 31.10.2025 außer Kraft.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)