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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Erl. d. MK v. 6.4.2018 - 25-82111/01 (Nds. MBl. Nr.14/2018 S. 262), geändert durch Erl. vom 29.11.2022 (Nds. MBl. Nr. 49/2022 S. 1699; SVBl. 1/2023 S. 14) - VORIS 22160 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Durchführung von Projekten zur Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen.

1.2 Das Programm HAUPTSACHE:MUSIK ist die musikpädagogische Säule des Musiklandes Niedersachsen. Ziel ist es, wirkungsvolle Impulse zur Profilierung und Qualitätssteigerung niedersächsischer Schulen zu geben. Mit der Gewährung von Zuwendungen aus diesem Programm sollen Kinder und Jugendliche erfahrungsnah zur Teilhabe an Musikkultur motiviert werden. Kulturelle Aktionen, Projekte und Programme sollen zur Vernetzung mit verschiedenartigen kulturellen Einrichtungen anregen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden grundsätzlich überregionale, innovative und institutionsverbindende Projekte in ganz Niedersachsen mit einer Laufzeit von einem Jahr, nur in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren, zur Entwicklung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen im Rahmen des niedersächsischen Aktionsprogramms HAUPTSACHE:MUSIK. Die Projekte können von der Breitenförderung, wie z. B. dem Klassenmusizierunterricht, bis hin zur Begabungsförderung reichen und in fachlicher Kooperation zwischen der schulischen Musikpädagogik und außerschulischen Institutionen erfolgen. Förderungsfähig sind auch Fortbildungsmaßnahmen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die Projekte mit der in Satz 1 genannten Zielgruppe durchführen.

Besonders förderungswürdig sind Kooperationsprojekte mit Einbindung in bestehende musikpädagogische Netzwerke, beispielsweise die regionalen Kontaktstellen Musik, um Synergieeffekte zu nutzen und herzustellen.

2.2 Gefördert werden können die notwendigen und angemessenen Ausgaben für Personal- und Sachkosten, die bei der Planung, Bewerbung und Durchführung der beantragten Maßnahme entstehen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. und seine angeschlossenen Verbände sowie sonstige niedersächsische musikpädagogische Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zuwendungsempfänger und verantwortliche Projektträger sollten in der Regel gemeinwohlorientierte Institutionen sein. Dies schließt nicht aus, dass innerhalb einer Maßnahme Einnahmen erzielt werden, die für die Finanzierung der Maßnahme genutzt werden.

3.2 Sofern der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. Erstempfänger ist, darf dieser die Zuwendungen im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form an seine angeschlossenen Verbände, die regionalen Musikschulen sowie sonstige musikpädagogische Einrichtungen als Letztempfänger weiterleiten, wenn diese Ausführende des Projekts sind. Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. trägt in diesen Fällen die Verantwortung dafür, dass der Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zur Durchführung der Projekte sind qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen. In erster Linie werden Diplom-Musikpädagoginnen, Diplom-Musikpädagogen und staatlich geprüfte Musiklehrerinnen und Musiklehrer eingesetzt. Insbesondere Lehrkräfte an öffentlichen Musikschulen und Mitglieder des „Deutschen Tonkünstlerverbandes“ erfüllen diese Voraussetzungen. Darüber hinaus kommen auch vom Landesmusikrat lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter in Betracht. Der Honorarsatz kann bis zu 35 EUR pro Stunde betragen. Höhere Honorarsätze sind besonders zu begründen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Der Fördersatz beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, sofern nicht die Höchstzuwendung einen geringeren Fördersatz bewirkt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Fördersatz ausnahmsweise bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Der Zuschuss für Projekte beträgt maximal 15 000 EUR. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zuschuss ausnahmsweise auf maximal 40 000 EUR angehoben werden. Projekte mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 2 500 EUR werden nicht gefördert.

5.3 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die beim Zuwendungsempfänger oder bei von diesem beauftragten Dritten durch die Planung und Durchführung der in Nummer 1.1 beschriebenen Projekte zusätzlich entstehen.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind unbare Eigenleistungen des Maßnahmenträgers.

5.5 Der maximale Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Projekte sollen innerhalb des Kalenderjahres durchgeführt und abgerechnet werden. Maßnahmen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, benötigen eine gesonderte Begründung.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg.

6.3 Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Die Bewilligung erfolgt auf der Basis der Beschlüsse der Fachkommission HAUPTSACHE:MUSIK. Diese tagt spätestens am 31. Januar eines Jahres und entscheidet in ihrer Sitzung über die grundsätzliche Förderfähigkeit ggf. über die jeweilige Priorität der vorliegenden Projektanträge. Die Weiterleitung der bewilligten Zuwendung an die in Nummer 3.2 genannten Empfänger ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass diese Zuwendungsbestimmungen eingehalten werden.

6.4 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde nach dem Muster des Projektantrags mit Anlage schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie zusätzlich per E-Mail an das MK zur Weiterleitung an die Mitglieder der Fachkommission einzureichen. Anträge sind bis zum 15. November eines Jahres für Projekte im Folgejahr zu stellen.

6.5 Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Aus der Genehmigung des vorzeitigen Beginns kann kein Anspruch auf eine Bewilligung hergeleitet werden.

6.6 Für Zuwendungen bis zur Höhe von 15 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, ein Zwischennachweis ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Der Vordruck für den zahlenmäßigen Nachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

An die
Niedersächsische Landesschulbehörde


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)