Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst. A Doppelbuchst. bb UStG im Geschäftsbereich des Kultusministeriums
RdErl. d. MK v. 22.2.2013 - 41-05113/1-1/13 (SVBl. 4/2013 S.130) - VORIS 20120 -

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen oder anderer berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig. Sie können diese Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Meine Zuständigkeit für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG wird hiermit auf folgende Behörden übertragen:

  1. Niedersächsische Landesschulbehörde, soweit keine besondere Zuständigkeit nach den Nummern 2 und 3 besteht.
  2. NLQ, soweit das NLQ eine private Einrichtung oder eine selbstständige Lehrkraft für eine bestimmte regionale oder überregionale Fortbildungsmaßnahme beauftragt. Nehmen nur Landesbedienstete an dieser Fortbildungsmaßnahme teil, kann die Bescheinigung gebührenfrei erteilt werden.
  3. Jede nachgeordnete Behörde meines Ressorts, soweit sie für eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme der eigenen Bediensteten selbst eine private Einrichtung oder eine selbstständige Lehrkraft beauftragt. Nehmen nur Landesbedienstete an dieser Fortbildungsmaßnahme teil, kann die Bescheinigung gebührenfrei erteilt werden. Nachgeordnete Behörde ist auch jede öffentliche Schule.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2012 in Kraft.

Die Bescheinigung ist in den Fällen der Nummer 2 und 3 nach folgendem Muster auszustellen:

Muster

Kopfbogen der Behörde oder Schule , den _______________
Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG
zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt
Dem / Der __________________________________________________________________________
(Bezeichnung der Bildungseinrichtung)
in _________________________________________________________________________________
wird bescheinigt, dass sie / er / es mit ihren / seinen Leistungen
___________________________________________________________________________________
(Art der Leistungen, Bezeichnung und Dauer des Lehrgangs usw.)
ordnungsgemäß eine berufliche Fortbildung von Bediensteten des Landes Niedersachsen durchführt.
Diese Bescheinigung gilt nur für die vorstehend näher bezeichnete Fortbildung und wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgestellt. Sie darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)