Niedersächsisches Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz - NISZG -)
in der Fassung vom 14.3.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 23)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise an die

  1. Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
  2. Referendarinnen und Referendare, die sich im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen befanden oder befinden,
  3. Personen, die sich im Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung befanden oder befinden,
  4. in § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) genannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Altersgeldempfängerinnen und Altersgeldempfänger.

(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.

§ 2
Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

(1) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern wird eine einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Januar 2024 in Höhe von 1 800 Euro gewährt, wenn

  1. das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und
  2. im Zeitraum vom 1. August bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.

(2) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern wird für die Kalendermonate Januar bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro gewährt, wenn

  1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und
  2. in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.

(3) 1Für Anwärterinnen, Anwärter und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe der einmaligen Sonderzahlung nach Absatz 1 beträgt 1 000 Euro, die Höhe der monatlichen Sonderzahlung nach Absatz 2 beträgt 50 Euro. 2Statt eines Anspruchs auf Dienstbezüge muss ein Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden haben oder bestehen.

(4) 1§ 11 Abs. 1 und § 12 NBesG gelten entsprechend. 2Die jeweilige Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 NBesG sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt. 3Maßgeblich sind jeweils

  1. für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am 9. Dezember 2023,
  2. für die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 2 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

4Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche anspruchsberechtigte Personen sind für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich. 5Für am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche anspruchsberechtigte Personen sind für die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 2 die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

§ 3
Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) 1Der Versorgungsträger gewährt Empfängerinnen und Empfängern, die am 9. Dezember 2023 Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Bezüge bei Verschollenheit, Übergangsgeld oder Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hatten, sowie Personen, die am 9. Dezember 2023 Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhalten haben, für den Kalendermonat Januar 2024 eine einmalige Sonderzahlung, die sich nach dem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag nach § 2 Abs. 1 ergibt. 2Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. 3Bei Empfängerinnen und Empfängern von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes der Satz nach § 82 Abs. 1 NBeamtVG, an die Stelle der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes treten die Anteilssätze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG.

(2) 1Der Versorgungsträger gewährt Empfängerinnen und Empfängern von Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Bezügen bei Verschollenheit, Übergangsgeld oder Bezügen der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Personen, die Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhalten, neben ihren Versorgungsbezügen für die Kalendermonate Januar bis Ok-tober 2024 eine monatliche Sonderzahlung. 2Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag nach § 2 Abs. 2 ergibt. 3Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

§ 4
Anspruch auf Sonderzahlungen aus mehreren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen oder vergleichbare Leistungen

(1) Stehen Sonderzahlungen nach diesem Gesetz aus mehreren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen bei dem gleichen Dienstherrn oder vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, so sind die Sonderzahlungen auf höchstens den Betrag begrenzt, der in der Summe der Sonderzahlungen aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen in Fällen

  1. des § 2 Abs. 1 den einmaligen Höchstbetrag von 1 800 Euro,
  2. des § 2 Abs. 2 den monatlichen Höchstbetrag von 120 Euro und
  3. des § 2 Abs. 3 den einmaligen Höchstbetrag von 1 000 Euro sowie den monatlichen Höchstbetrag von 50 Euro ergibt.

(2) 1Die Sonderzahlung wird für jede Versorgungsempfängerin und jeden Versorgungsempfänger sowie für jede Empfängerin und jeden Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur einmal gewährt. 2Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Beamten-, Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder aus einem anderen Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger bei dem gleichen Dienstherrn wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass

  1. die Sonderzahlung aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder Empfängerin oder Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur gezahlt wird, soweit sie die entsprechende Leistung aus einem in Halbsatz 1 genannten Dienstverhältnis übersteigt,
  2. der Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Empfängerin oder Empfänger von Altersgeld oder Hin-terbliebenenaltersgeld vorgeht,
  3. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie
  4. im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.

§ 5
Rückzahlung

Für die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Sonderzahlung gelten § 19 Abs. 2 bis 4 NBesG und § 63 Abs. 2 bis 5 NBeamtVG entsprechend.

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Hannover, den 14. März 2024


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