Durchführungshinweise zu § 8 NBesG
RdErl. d. MF v. 20.3.2020 - 03602/1/§8(0) (Nds. MBl. Nr. 16/2020 S. 440) - VORIS 20411 -

  1. Zur Durchführung des § 8 NBesG werden die in der Anlage abgedruckten Hinweise gegeben. Es wird gebeten, hiernach zu verfahren.

    Den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

  2. Dieser RdErl. tritt am 1.4.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft.

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An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die
Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Anlage

Durchführungshinweise zu § 8 NBesG

Die Regelung entspricht der Regelung des § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. 8. 2006 geltenden Fassung vom 6. 8. 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. 7. 2006 (BGBl. I S. 1466), - im Folgenden: BBesG a. F. - zur Rechtsstandswahrung bei Verringerung des Grundgehalts, der Amtszulage und der allgemeinen Stellenzulage durch Verleihung eines anderen Amtes oder Übertragung einer anderen Funktion. Neu ist, dass es in diesen Fällen bei der Zahlung der bisherigen Dienstbezüge bleibt, solange sie höher sind als die des verliehenen anderen Amtes. Die Regelung ist deutlich einfacher ausgestaltet und damit anwenderfreundlicher als die bisherige Regelung über die Festsetzung und Fortschreibung von Ausgleichszulagen.

Die Verringerung der Dienstbezüge darf nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sein. Nicht zu vertreten ist eine Verringerung, wenn dienstliche Gründe hierfür ursächlich sind. Zu den dienstlichen Gründen zählen z. B. die Rückstufung in der Besoldungsgruppe oder der Verlust von Amtszulagen beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Auch das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung wegen personalwirtschaftlicher oder organisatorischer Erfordernisse stellt einen dienstlichen Grund dar, den die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat. Wenn das Ausscheiden zugleich einem persönlichen Wunsch der Beamtin oder des Beamten entspricht, z. B. bei einer Bewerbung auf einen anderen Dienstposten aufgrund einer Stellenausschreibung, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Gründe seitens des Dienstherrn und auf Seiten der Beamtin oder des Beamten für den Wechsel des Dienstpostens maßgeblich sind (Nummer 1.1.1.2). Der Anspruch der Beamtin oder des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung bleibt durch diese Regelung gewahrt.

Grundsätzlich kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich verändern, solange der Beamtin oder dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt, der ihrem oder seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Welcher Aufgabenbereich amtsangemessen ist, ergibt sich zum einen aus § 5. Danach sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Nach ihrer Wertigkeit sind die Ämter den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Zum anderen ergibt er sich aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (Urteil des BVerwG vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (Urteil des BVerwG vom 1.6.1995 - 2 C 20.94 -). § 8 erfasst die Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in ein niedrigerbewertetes Amt zurückernannt wird. Die Frage, ob die Beamtin oder der Beamte amtsangemessen beschäftigt wird, ist in Bezug auf das neue Amt zu beantworten. Da die Beamtin oder der Beamte die dienstliche Veränderung nicht zu vertreten hat, soll ihr oder ihm besoldungsmäßig die Rechtsstandswahrung zu Gute kommen. Bislang wurde in diesen Fällen eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG a. F. gezahlt.

Der Anwendungsbereich des § 8 ergibt sich aus § 1. Er bezieht sich (ausschließlich) auf Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die sich bereits im Geltungsbereich des Gesetzes befinden. Bei einem Dienstherrnwechsel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, also vom Dienstherrn Bund oder von einem Dienstherrn eines anderen Landes zu einem niedersächsischen Dienstherrn, ist § 41 einschlägig.

§ 8 findet auf Beamtinnen und Beamte auf Zeit, deren Zuordnung der Ämter sich nach der NKBesVO richtet, ebenfalls keine Anwendung. Für diesen Personenkreis regelt § 1 Abs. 4 NKBesVO die Besoldung bei geänderter Einwohnerzahl ab dem 1. Januar des auf den Stichtag für die Änderung der maßgeblichen Einwohnerzahl folgenden Jahres sowie die Zuordnung des Amtes für die Dauer der jeweiligen Amtszeit und nach einer Wiederwahl auch für die unmittelbar folgende Amtszeit abschließend. § 5 NKBesVO bleibt hiervon unberührt.

1. Zu Absatz 1

1.1 Zu Satz 1

Der Besoldungsanspruch nach § 8 setzt voraus, dass die Verringerung der Bezüge durch Verleihung eines anderen Amtes oder Übertragung einer anderen Funktion erfolgt und nicht von der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger zu vertreten ist.

1.1.1 Nicht zu vertretende Gründe

1.1.1.1 Nicht zu vertreten ist eine Verringerung der Bezüge z. B. aufgrund

-
einer Versetzung der Beamtin oder des Beamten nach § 28 Abs. 1 NBG,
-
einer Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn aufgrund der Auflösung oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden,
-
des Verlustes einer Amtszulage beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn oder aufgrund eines Laufbahnwechsels,
-
einer anderweitigen Verwendung wegen des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“,
-
einer anderweitigen Verwendung aus nicht schuldhaft herbeigeführten gesundheitlichen Gründen (Einschränkung der gesundheitlichen Anforderungen, z. B. bei Polizeidienstunfähigkeit) oder
-
einer Rückstufung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters in der Besoldungsgruppe, wenn die Mindestschülerzahl unterschritten wird.

Beispiele:

a)
Ein Beamter der BesGr. A 9 der Laufbahn der Fachrichtung Justiz vollzieht einen Wechsel in die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste. Hier wird ihm ein Amt der BesGr. A 8 verliehen. Als Beamter der BesGr. A 8 erhält er weiterhin das Grundgehalt, die allgemeine Stellenzulage und ggf. eine Amtszulage aus dem bisherigen Amt der BesGr. A 9.
b)
Einer Beamtin der BesGr. A 9 der Laufbahngruppe 1 mit der BesGr. A 9 mit Amtszulage (A 9 Z) wird nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens ein Amt der BesGr. A 9 der Laufbahngruppe 2 verliehen. Bis zum Erreichen der BesGr. A 10 werden ihr weiterhin Grundgehalt, allgemeine Stellenzulage und Amtszulage aus dem bisherigen Amt der BesGr. A 9 Z, Laufbahngruppe 1, gewährt.

1.1.1.2 Beim Vorliegen einer erfolgreichen Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Dienstposten kann nicht schon aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Stellenausschreibung des Dienstherrn handelt, von einem nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Grund, der die Zahlung der bisherigen Dienstbezüge rechtfertigt, ausgegangen werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Gründe seitens des Dienstherrn und auf Seiten der Beamtin oder des Beamten für den Wechsel des Dienstpostens maßgeblich sind und überwiegen.

Gründe, die nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, können nur dann angenommen werden, wenn der Dienstherr ein Interesse an einem Wechsel der Beamtin oder des Beamten von dem bisherigen Dienstposten oder an der Wahrnehmung des neuen Dienstpostens durch die betreffende Beamtin oder den betreffenden Beamten hat. Für die Annahme des Interesses des Dienstherrn an der Wahrnehmung des neuen Dienstpostens durch die betreffende Beamtin oder den betreffenden Beamten müssen neben den Grundsätzen der Bestenauslese noch besondere weitere Gründe für die Wahrnehmung des Dienstpostens gerade durch die betreffende Beamtin oder den betreffenden Beamten sprechen. Liegt neben dem Interesse des Dienstherrn auch eine rein private Motivation der Beamtin oder des Beamten für die Bewerbung vor, ist dies unschädlich.

1.1.2 Zu vertretende Gründe

Ein zu vertretender Grund liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 12. 3. 1987 - 2 C 22/85 -; Beschl. vom 9. 12. 1991 - 2 B 144/91 -) im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“ und dem weiteren Begriff der „in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründe“. Verschulden setzt in der Regel ein der Beamtin oder dem Beamten pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. Von dem Begriff der in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründe werden in der Regel, ohne Rücksicht auf das Motiv, Umstände erfasst, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen der oder des Bediensteten bestimmt sind.

Danach ist eine Verringerung der Bezüge von der Beamtin oder dem Beamten u. a. dann zu vertreten, wenn

-
ein Dienstvergehen i. S. des NDiszG begangen wurde und aus diesem Grund eine Zurückstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erfolgt,
-
für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend sind.

Ein weiteres Beispiel dafür, dass die Beamtin oder der Beamte eine Verringerung der Dienstbezüge (selbst) zu vertreten hat, ist die erfolgreiche Bewerbung von einem mittelfristig entfallenden Dienstposten auf einen geringer bewerteten Dienstposten mit der Folge, dass der bisherige Dienstposten bis zu seinem Wegfall neu besetzt werden müsste und der Dienstherr für die neue Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber beim Wegfall des Dienstpostens ggf. Besoldung nach § 8 zu gewähren hätte.

1.2 Zu Satz 2

Die Regelung findet keine Anwendung, wenn das bisherige Amt ein Amt mit leitender Funktion in einem Beamtenverhältnis auf Probe (§ 5 NBG) oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 7 NBG) ist oder ein Fall des § 41 vorliegt, d. h. wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem niedersächsischen Dienstherrn versetzt wird und die Summe aus dem Grundgehalt, einer Amtszulage, einer allgemeinen Stellenzulage und sonstigen grundgehaltsergänzenden Zulagen geringer ist als die, die ihr oder ihm zuvor zustand.

2. Zu Absatz 2

Die Regelung findet für Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden, entsprechende Anwendung. Bei der Betrachtung, ob sich die Summe aus dem Grundgehalt, einer Amtszulage und einer allgemeinen Stellenzulage nach der Reaktivierung verringert hat, ist die Summe aus dem Grundgehalt, einer ggf. zugestandenen Amtszulage und einer allgemeinen Stellenzulage des vor der Versetzung in den Ruhestand zuletzt innegehabten Amtes zu ermitteln und gegenüber zu stellen.


Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)