Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
RdErl. d. MK v. 4.9.2018 - 33 - 83213 - (SVBl. 10/2018 S. 574) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2018 (Nds. GVBl. S. 186) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. d. MK v. 19.5.2005 (SVBl. S. 361), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 12.8.2016 (SVBl. S. 523) - VORIS 22410 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.8.2018 wie folgt geändert:

  1. Nr. 9.5 erhält folgende Fassung:
    „9.5 
    Im Prüfungsfach Deutsch beträgt die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe auf erhöhtem Anforderungsniveau 270 Minuten und auf grundlegendem Anforderungsniveau 210 Minuten.

    Im Prüfungsfach Mathematik beträgt die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe auf erhöhtem Anforderungsniveau 270 Minuten und auf grundlegendem Anforderungsniveau 225 Minuten.

    In den modernen Fremdsprachen beträgt die Bearbeitungszeit für die einzelnen Prüfungsmodule der Prüfungsaufgabe

    -
    für die Schreibaufgabe auf erhöhtem Anforderungsniveau 210 Minuten, auf grundlegendem Anforderungsniveau 180 Minuten,
    -
    für die Sprachmittlung 60 Minuten,
    -
    für das Hörverstehen 30 Minuten und
    -
    für das Sprechen 15 Minuten.

    Die schriftliche Abiturprüfung in den modernen Fremdsprachen setzt sich aus der Schreibaufgabe und zwei weiteren Kompetenzbereichen zusammen. Näheres wird in den jeweiligen schuljahrgangsbezogenen Erlassen mit den Hinweisen zur Abiturprüfung geregelt.

    Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe im Schwerpunktfach Sport beträgt 240 Minuten.

    In den übrigen schriftlichen Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau beträgt die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe 270 Minuten und im vierten Prüfungsfach 220 Minuten.

    Im Falle einer Auswahl der zu bearbeitenden Aufgabe ist den Prüflingen hinreichend Zeit zu gewähren; die Auswahlzeit im Prüfungsfach Deutsch darf 45 Minuten und in den übrigen Prüfungsfächern 30 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsaufgabe muss in den genannten Bearbeitungszeiten bearbeitet und gelöst werden können.“

  2. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
    a)
    Nr. 10.6.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „10.6.1 Die Festlegung des Themas und der Aufgabenstellung der Präsentationsprüfung erfolgt durch die das fünfte Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft; zum Thema kann der Prüfling einen Vorschlag machen.“

    b)
    In Nr. 10.7 wird die Verweisung „gemäß Absatz 4“ durch die Verweisung „gemäß Absatz 5“ ersetzt.
  3. In Nr. 15.1 wird vor den Worten „Einheitlichen Prüfungsanforderungen“ das Wort „Ergänzenden“ eingefügt.
  4. In Nr. 16.1 wird ein Absatz und folgender neuer Satz 5 angefügt:

    „Auf den Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife ist die Niveaustufe 4 nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen unter „Bemerkungen“ aufzunehmen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder- Koordinierungsstelle erarbeiteten und vom Bundesminis - terium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen (https://www.dqr.de/content/2453.php).“

  5. In Nr. 18.2 wird ein Absatz und folgender neuer Satz 3 angefügt:

    „Auf den Zeugnissen der Fachhochschulreife ist die Niveaustufe 4 nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen unter „Bemerkungen“ aufzunehmen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen (https://www.dqr.de/content/2453.php).“

  6. Nr. 25.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Von den schriftlichen Abiturarbeiten kann ausschließlich der Gutachten zu den Arbeiten auch eine Kopie gegen Kos tenerstattung angefertigt werden; Kopien der Gutachten können im Rahmen von Widerspruchsverfahren (§ 29 VwVfG) gegen Kostenerstattung angefertigt werden.“

  7. Nr. 26.4 erhält folgende Fassung:

    „26.4 Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission und von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter unterschrieben und mit dem kleinen Landessiegel der Schule versehen. Dies gilt auch dann, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter gleichzeitig vorsitzendes Mitglied in der Prüfungskommission ist. Es trägt das Datum des Tages, an dem die dritte Konferenz der Prüfungskommission stattgefunden hat. Ein unterschriebenes und gesiegeltes Duplikat des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.“

  8. Nr. 27.3 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Buchstabe a wird die Verweisung „gem. § 18 Absatz 1“ durch die Verweisung „nach den Maßgaben“ ersetzt.
    b)
    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b) Nachweis über den Wohnsitz im Land Niedersachsen seit in der Regel mindestens drei Monaten oder Nachweis über einen Studienplatz an einer niedersächsischen Hochschule;“

  9. Nummer 28 wird wie folgt geändert:
    a)
    Nr. 28.3 erhält folgende Fassung:

    „28.3 Die Nr. 10.6 sowie die weiteren Regelungen zur Präsentationsprüfung in den Nrn. 2.3, 6.3 und 8.2 sind in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung ablegen.“

    b)
    Es werden folgende neue Nrn. 28.4 und 28.5 angefügt:

    „28.4 Die Änderungen zu den Bearbeitungs- und Auswahlzeiten in der Abiturprüfung in Nr. 9.5 sowie die Änderungen zur Gesamtqualifikation für die Abiturprüfung in den Anlagen 1a bis 1d jeweils auf der dritten Seite unter III. Block I in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung ablegen.

    28.5 Die Regelungen zur Aufnahme der Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens in die Abschlusszeugnisse in Nr. 16.1 und in Nr. 18.2 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein Zeugnis der Fachhochschulreife erhalten.“

  10. Die Anlage 1a wird wie folgt geändert:
    a)
    Die dritte Seite erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
    b)
    Auf der vierten Seite werden in Fußnote 2 die Worte „Kleines Latinum“ durch die Worte „Kleine Latinum“ und die Worte „Großes Latinum“ durch die Worte „Große Latinum“ ersetzt.
  11. Die Anlage 1b wird wie folgt geändert:
    a)
    Die dritte Seite erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
    b)
    Auf der vierten Seite werden in Fußnote 2 die Worte „Kleines Latinum“ durch die Worte „Kleine Latinum“ und die Worte „Großes Latinum“ durch die Worte „Große Latinum“ ersetzt.
  12. Die Anlage 1c wird wie folgt geändert:
    a)
    Die dritte Seite erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
    b)
    Auf der vierten Seite werden in Fußnote 2 die Worte „Kleines Latinum“ durch die Worte „Kleine Latinum“ und die Worte „Großes Latinum“ durch die Worte „Große Latinum“ ersetzt.
  13. Die Anlage 1d wird wie folgt geändert:
    a)
    Die dritte Seite erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
    b)
    Auf der vierten Seite werden in Fußnote 2 die Worte „Kleines Latinum“ durch die Worte „Kleine Latinum“ und die Worte „Großes Latinum“ durch die Worte „Große Latinum“ ersetzt.

Anlage

(Anlage zu Nr. 10)

„3. - dritte Seite -

Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
II. Ergebnisse in der Abiturprüfung
Prüfungsfach 1) Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung Gesamtergebnis in vierfacher Wertung3)
schriftlich2) mündlich2)
1. „eA"      
2. „eA"      
3. „eA"      
4.      
5. __________________    
III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote  
Block I:
Punktsumme (P) aus (24, 25, 26, 27 oder 28) Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung, darunter die Ergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfaches, sowie aus 8 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung des ersten und zweiten Prüfungsfaches
         
P =
     
Gesamtergebnis in Block I (E I) ermittelt nach der Formel4)
E I = P . 40/S
(S = 40, 41, 42, 43 oder 44; Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse, wobei zweifach gewichtete Fächer zweifach zählen)
E I = (mindestens 200,
höchstens 600 Punkte)
     
Block II:
Punktsumme aus den Gesamtergebnissen in den fünf Prüfungsfächern
E II =   (mindestens 100,
höchstens 300 Punkte)
   
           
Gesamtpunktzahl (E = E I + E II) E =   (mindestens 300,
höchstens 900 Punkte)
         
Durchschnittsnote =     ,   5)
1) An die Stelle des vierten Prüfungsfachs kann eine besondere Lernleistung treten; in dem Fall ist der Zusatz „BLL“ einzutragen.
2) Das Prüfungsergebnis einer ggf. fachpraktischen Prüfung im Fach Sport ist unter Bemerkungen aufgeführt.
3) Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. Im Fach Sport erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1 AVO-GOBAK. Bei der Besonderen Lernleistung sind die Ergebnisse der Dokumentation und des Kolloquiums im Verhältnis 2:1 gewichtet.
4) Der Faktor 40/40, 40/41, 40/42, 40/43 oder 40/44 ergibt sich aus der vorgegebenen Gewichtung auf 40 bei insgesamt 40, 41, 42, 43 oder 44 einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen in Block I.
5) Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten

(Anlage zu Nr. 11)

3. - dritte Seite -

Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
II. Ergebnisse in der Abiturprüfung
Prüfungsfach 1) Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung Gesamtergebnis in vierfacher Wertung2)
schriftlich mündlich
1. „eA"      
2. „eA"      
3. „eA"      
4.      
5. __________________    
III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote  
Block I:
Punktsumme (P) aus 28 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung, darunter die Ergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfaches, sowie aus 8 Schulhalbjahres- ergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsfaches
         
P =
     
Gesamtergebnis in Block I (E I) ermittelt nach der Formel3)
E I = P . 40/44
E I = (mindestens 200,
höchstens 600 Punkte)
     
Block II:
Punktsumme aus den Gesamtergebnissen in den fünf Prüfungsfächern
E II =   (mindestens 100,
höchstens 300 Punkte)
   
           
Gesamtpunktzahl (E = E I + E II) E =   (mindestens 300,
höchstens 900 Punkte)
         
Durchschnittsnote =     ,   4)
1) An die Stelle des vierten Prüfungsfaches kann eine besondere Lernleistung treten; in dem Fall ist der Zusatz „BLL“ einzutragen
2) Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung sind hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. Bei der Besonderen Lernleistung sind die Ergebnisse der Dokumentation und des Kolloquiums im Verhältnis 2:1 gewichtet.
3) Der Faktor 40/44 ergibt sich aus der vorgegebenen Gewichtung auf 40 bei insgesamt 44 einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen in Block I.
4) Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten

(Anlage zu Nr. 12)

3. - dritte Seite -

Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
II. Ergebnisse in der Abiturprüfung
Prüfungsfach 1) Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung Gesamtergebnis in vierfacher Wertung2)
schriftlich2) mündlich2)
1. „eA"      
2. „eA"      
3. „eA"      
4.      
5. __________________    
III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote  
Block I:
Punktsumme (P) aus (14, 15 oder 16) Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung, darunter die Ergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfaches, sowie aus 8 Schulhalbjahres- ergebnissen in zweifacher Wertung des ersten und zweiten Prüfungsfaches
         
P =
     
Gesamtergebnis in Block I (E I) ermittelt nach der Formel3)
E I = P . 40/S

(S = 30, 31 oder 32; Anzahl der Schulhalbjahres- ergebnisse, wobei zweifach gewichtete Fächer zweifach zählen)
E I = (mindestens 200,
höchstens 600 Punkte)
     
Block II:
Punktsumme aus den Gesamtergebnissen in den fünf Prüfungsfächern
E II =   (mindestens 100,
höchstens 300 Punkte)
   
           
Gesamtpunktzahl (E = E I + E II) E =   (mindestens 300,
höchstens 900 Punkte)
         
Durchschnittsnote =     ,   4)
1) An die Stelle des vierten Prüfungsfaches kann eine besondere Lernleistung treten; in dem Fall ist der Zusatz „BLL“ einzutragen.
2) Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung sind hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. Bei der Besonderen Lernleistung sind die Ergebnisse der Dokumentation und des Kolloquiums im Verhältnis 2:1 gewichtet.
3) Der Faktor 40/30, 40/31 oder 40/32 ergibt sich aus der vorgegebenen Gewichtung auf 40 bei insgesamt 30, 31 oder 32 einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen in Block I.
4) Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten

(Anlage zu Nr. 13)

3. - dritte Seite -

Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
II. Ergebnisse in der Abiturprüfung
Prüfungsfach 1) Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung Gesamtergebnis in vierfacher Wertung3)
schriftlich2) mündlich2)
1. „eA"      
2. „eA"      
3. „eA"      
4.      
5. __________________    
III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote  
Block I:
Punktsumme (P) aus (20, 21, 22, 23 oder 24) Schulhalbjahres - ergebnissen in einfacher Wertung, darunter die Ergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfaches, sowie aus 8 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung des ersten und zweiten Prüfungsfaches
         
P =
     
Gesamtergebnis in Block I (E I) ermittelt nach der Formel4)
E I = P . 40/S

(S = 36, 37, 38, 39 oder 40; Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse, wobei zweifach gewichtete Fächer zweifach zählen)
E I = (mindestens 200,
höchstens 600 Punkte)
     
Block II:
Punktsumme aus den Gesamtergebnissen in den fünf Prüfungsfächern
E II =   (mindestens 100,
höchstens 300 Punkte)
   
           
Gesamtpunktzahl (E = E I + E II) E =   (mindestens 300,
höchstens 900 Punkte)
         
Durchschnittsnote =     ,   5)
1) An die Stelle des vierten Prüfungsfachs kann eine besondere Lernleistung treten; in dem Fall ist der Zusatz „BLL“ einzutragen.
2) Das Prüfungsergebnis einer ggf. fachpraktischen Prüfung im Fach Sport ist unter Bemerkungen aufgeführt.
3) Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport hierbei im Verhältnis 2:1 gewichtet. Im Fach Sport erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1 AVO-GOBAK. Bei der Besonderen Lernleistung sind die Ergebnisse der Dokumentation und des Kolloquiums im Verhältnis 2:1 gewichtet.
4) Der Faktor 40/36, 40/37, 40/38, 40/39 oder 40/40 ergibt sich aus der vorgegebenen Gewichtung auf 40 bei insgesamt 36, 37, 38, 39 oder 40 einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen in Block I.
5) Wiederholung der Durchschnittsnote in Worten

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)